…für die Fahrten nach Prag. Allfällige Abgeltungen für verpflegungsbedingten Mehraufwand (die Reisediäten) unterliegen der inländischen Besteuerung, weil davon auszugehen sein wird, dass in Prag ein weiterer "Mittelpunkt der Tätigkeit" im Sinn von Rz 304 ff der Lohnsteuerrichtlinien 2002 begründet wurde. Daher stellen die Fahrten nach…
…Österreich steuerpflichtig werden, muss mangels näherer Aussagen im Doppelbesteuerungsabkommen nach österreichischem inländischen Recht entschieden werden; es wird daher darauf ankommen, ob die Tätigkeit des US-Staatsbürgers als freiberuflich im Sinn des § 22 EStG oder als gewerblich im Sinn des § 23 EStG einzustufen ist. Ob die…
…in Österreich auf, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich gelegen ist (vgl. EStR 2000 Rz 7596). Wird der Arbeitnehmer von seinem ukrainischen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in Drittstaaten entsandt, so wird das Besteuerungsrecht an diesen Drittstaatseinkünften gemäß Art. 15 Abs…
…Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die USA eintritt (Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 des Abkommens), sodass die Bezüge weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Auf Grund von Artikel 15 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 sind die USA ebenfalls zur steuerlichen Erfassung der Bezüge…
…allerdings der Geschäftsführer 26% der Anteile der GmbH, ist er sonach Gesellschaftergeschäftsführer, dann erzielt er nach inländischem Recht keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und es findet daher auf ihn nicht Artikel 7 des Abkommens Anwendung. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit…
…österreichische Lohnsteuer einzubehalten, wenn ihre Tätigkeit in Österreich insgesamt (mit und ohne Unterbrechungen, auch jahresübergreifend: VwGH 24.02.1998, 95/13/0137) 183 Tage überschritt. Da dieses Alt-Abkommen keine für Russland bindende Anordnung über die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält, kann Russland auch…
…der Gesellschaften einheitlich zu beurteilen sein. Im Verhältnis zu Deutschland unterliegen die Bezüge des Geschäftsführers einer inländischen GmbH jedenfalls - d.h. gleichgültig ob die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird oder nicht und ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt wird oder nicht - der…
…dann ist zunächst abzuklären, ob sich der "Wohnsitz im Sinn des Artikels 16" des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder in Deutschland befindet. Entscheidend hiefür ist, ob sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" an einem deutschen oder am österreichischen Wohnsitz befindet. Diese Frage kann nicht im…
…zu keiner inländischen Steuerpflicht der Gehälter, weil diese nicht für eine in Österreich, sondern für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit bezogen werden (Art. 15 DBA-USA). Wohl sieht Artikel 1 Abs. 4 des DBA-USA vor, dass jeder Vertragstaat "auf Grund der Staatsbürgerschaft" seine…
…verbleibt während dieses Zeitraumes der Lebensmittelpunkt und demnach auch die DBA-relevante Ansässigkeit in Österreich, so unterliegen die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 in dem Ausmaß der spanischen Besteuerung als die berufliche Tätigkeit auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt…
…Spanien, so spricht vieles für eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Spanien. In einem solchen Fall kann bei Vorlage einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Steuerverwaltung der Lohnsteuerabzug in Österreich insoweit unterbleiben, als die dienstliche Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird (aliquote Bezugsteile, die…
…auf tschechischem Staatsgebiet länger als 183 Tage andauert. Wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers auch berufliche Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet (oder im Drittausland) erforderlich macht, dann ergibt sich das Erfordernis, eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung zwischen Tschechien und Österreich vorzunehmen, wobei nach Auffassung des BM für Finanzen…
…Hause in Österreich verbringt und während der Einsätze bei den verschiedenen deutschen Kunden üblicherweise in verschiedenen Hotels in Deutschland nächtigt, nicht zu bewirken, dass dadurch Deutschland zum Ansässigkeitsstaat wird. Das österreichische Besteuerungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit für den deutschen Auftraggeber nicht als…
…oder aus Artikel 14 des Abkommens, wenn die Tätigkeit als freiberuflich anzusehen ist. Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= Hauptwohnsitz) nach wie vor in Großbritannien beibehalten wird, würde nach den Bestimmungen des DBA-Großbritannien auch ein bis zu zwei Jahre dauernder beruflicher Aufenthalt in Österreich…
…mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich in Polen einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft nach und erhält er hierfür zusätzlich zur leistungsunabhängigen Vergütung auch leistungsabhängige Vergütungen aus einem "Phantom Share Agreement", so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch…
Übernimmt ein Donauschiffkapitän slowakischer Staatsbürgerschaft mit Doppelwohnsitz in Wien und Pressburg auf Grund eines mit einem bayerischen Schifffahrtsunternehmens abgeschlossenen Werkvertrages die Überstellung von Schiffen von Budapest nach Rotterdam und befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Wiener Wohnsitz, so sind gemäß Art. 7 Abs…
…Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird (z.B. anlässlich von beruflich bedingten Zwischenaufenthalten im Inland) tritt aliquote inländische Lohnsteuerabzugspflicht ein. Ist allerdings der österreichische Wohnsitz weiterhin als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen (dafür spricht z.B. eine 2 Jahre nicht übersteigende Auslandsentsendung bzw. der Verbleib der…
…Jahr der Rückkehr Bedeutung zu, wenn hinsichtlich dieser Jahre die 183-Tage-Grenze nicht überschritten würde und auch keine Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Belgien, innerhalb derer die Tätigkeit ausgeübt wird, vorliegen sollte. 19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…bereits durch drei Jahre hindurch auf jährlich rund 20 Tage beschränkt und liegen weiters keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland-Aktivitäten und eine Rückkehr nach Österreich vor, dann spricht ein derartiges Sachverhaltsbild dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Russland verlagert hat…
Hat eine bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigte gebürtige Tschechin mit schwedischer Staatsbürgerschaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und ist sie folglich in Österreich ansässig und übt sie weiters ihre berufliche Tätigkeit zu 30% in Österreich, zu 60% in verschiedenen Oststaaten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien…