Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1472
Geschäftsführerentsendung zur österreichischen Tochter-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftH 676/1-IV/4/99vom 21.06.1999
Wortlaut laut Findok
Wird seitens einer deutschen
Muttergesellschaft ein Dienstnehmer auf 3 Jahre zur österreichischen
Tochtergesellschaft als deren Geschäftsführer entsandt, dann ist
zunächst nach österreichischem inländischen Recht zu untersuchen,
ob dieser Gestaltung die steuerliche Anerkennung zukommen kann. Nach RZ 981 der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 ist die im Wirtschaftleben üblichere
Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages mit jener
Gesellschaft, deren Geschäftsführung von dem Geschäftsführer
wahrgenommen wird. Wird daher von Parteienseite - wie im vorliegend
geschilderten Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung
(Arbeitskräftegestellung) gewählt, dann wird zu untersuchen sein, ob
sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der
von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft andererseits im konkreten
Einzelfall nicht so darstellen, daß der österreichischen Gesellschaft
schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind.
Fragen diesr Art müssen als Sachverhaltsfragen mit dem zuständigen
Finanzamt geklärt werden. Hiebei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob
eine schriftliche Vereinbarung zwischen den zwei Gesellschaften über die
Arbeitskräftegestellung vorliegt, die in ihrem Inhalt dem zwischen
verbundenen Unternehmen maßgebenden Fremdverhaltensgrundsatz des Artikels
5 des DBA-Deutschland entspricht. Denn die gewählte Gestaltung wird
lohnsteuer(einkommensteuer)rechtlich in Bezug auf den Geschäftsführer
und ertragsteuerrechtlich in Bezug auf die Gewinnermittlung der Gesellschaften
einheitlich zu beurteilen sein.
Im Verhältnis zu Deutschland unterliegen die
Bezüge des Geschäftsführers einer inländischen GmbH
jedenfalls - d.h. gleichgültig ob die Tätigkeit auf
österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird oder nicht und ob der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt wird oder nicht -
der inländischen Besteuerung (AÖFV. Nr. 70/1998 Abs. 7). Liegt nach
österreichischem inländischen Recht allerdings der Fall einer
Arbeitskräftegestellung und folglich kein steuerliches
Dienstverhältnis zur inländischen GmbH vor, dann ist die Besteuerung
im Veranlagungsweg vorzunehmen.
Der Umstand, daß kein steuerliches
Dienstverhältnis zur inländischen GmbH vorliegt, entbindet aber nicht
von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zur Familienbeihilfe. Denn dieser
ist auch von ausländischen Dienstgebern zu leisten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen (§ 41 Abs. 1 FLAG). Der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag fällt gemäß dem Handelskammergesetz indessen
nur für Dienstgeber an, die Mitglieder der österreichischen
Wirtschaftskammerorganisation sind. Auch Kommunalsteuerpflicht entsteht für
die deutsche Kapitalgesellschaft nicht, da diese voraussetzt, daß der
Dienstgeber eine inländische Betriebstätte unterhält, in der der
Dienstnehmer tätig ist.
21. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 676/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7419
- Gültig
- 21.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF