Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1345
Mitarbeiterentsendung zur US-Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 207/2-IV/4/98vom 12.10.1998
Wortlaut laut Findok
Wird die Mitarbeiterin einer
österreichischen Kapitalgesellschaft für die Dauer von 1 bis 2 Jahren
zur US-Tochtergesellschaft entsandt, wobei das Dienstverhältnis zur
österreichischen Gesellschaft aufrecht bleibt, dann wird davon auszugehen
sein, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die USA
eintritt (Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 des Abkommens), sodass die
Bezüge weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Auf
Grund von Artikel 15 des österreichisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 sind die USA ebenfalls zur
steuerlichen Erfassung der Bezüge berechtigt; eine auf dieser Grundlage in
den USA entrichtete Bundeseinkommensteuer ist gemäß Artikel 22 Abs. 3
lit. a des Abkommens - im Veranlagungsweg - in Österreich
anrechenbar.
Sollte für die Dauer der Auslandsentsendung
nachweislich der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben
werden, würde sich hiedurch die österreichische unbeschränkte
Steuerpflicht auf eine bloß "beschränkte Steuerpflicht" herabmindern.
In einem solchen Fall würde sich daher die Lohnsteuerabzugspflicht auf jene
Bezüge beschränken, die auf eine in Österreich verwertete
Tätigkeit entfallen. Um festzustellen, ob dieser "Verwertungstatbestand"
erfüllt ist, wäre zu klären, ob die österreichische
Kapitalgesellschaft ihrer US-Tochtergesellschaft mit der Entsendung eine
Assistenzleistung (Aktivleistung des österreichischen Arbeitgebers)
erbringt, oder ob der Fall einer bloßen Arbeitskräfteüberlassung
(Passivleistung) vorliegt. Im ersten Fall würde sich der wirtschaftliche
Erfolg der Arbeit als Leistungserbringung eines inländischen Unternehmens
darstellen und damit - wie der gesamte Leistungserfolg des inländischen
Unternehmens - der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar dienen, sodass
der "Verwertungstatbestand" erfüllt ist. Im zweiten Fall hingegen kommt der
wirtschaftliche Erfolg der von der entsandten Arbeitskraft ausgeübten
Arbeit - wie jener der Arbeit aller anderen Dienstnehmer des ausländischen
Gestellungsnehmers - unmittelbar der gestellungnehmenden Unternehmung zugute. Im
Fall einer Personalgestellung in das Ausland erscheint daher die Auffassung
vertretbar, dass der Verwertungstatbestand nicht mehr gegeben ist, sodass die
gezahlten Arbeitslöhne keiner inländischen Lohnbesteuerung mehr
unterliegen. Da sowohl im Fall einer Assistenzleistung wie auch einer
Arbeitskraftgestellung zwischen verbundenen Unternehmen fremdüblich
vorgegangen werden muss, werden vertragliche Vereinbarungen zwischen der
inländischen Muttergesellschaft und ihrer US-Tochtergesellschaft vorliegen
müssen, die Hinweise darüber enthalten, ob die eine oder die andere
Gestaltungsform gegeben ist.
Besteht wegen Vorliegens des "Verwertungstatbestandes"
inländische Lohnsteuerpflicht, dann ist allerdings nach dem ab 1999 in
Wirksamkeit tretenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA weiters zu
beachten, ob auf Grund der in den USA erteilten Arbeitserlaubnis seitens der
US-Steuerbehörden eine "Ansässigkeit" in den USA als gegeben angesehen
wird. Ob dies der Fall ist, müsste bei den US-Steuerbehörden
geklärt werden. Zutreffendenfalls würde auf Grund des Artikels 15 des
DBA-USA die Geltendmachung der mit dem Verwertungstatbestand verknüpften
inländischen beschränkten Lohnsteuerpflicht unzulässig sein; da
der österreichische Arbeitgeber aber in der Lage sein muss, das Vorliegen
der Abkommensvoraussetzungen für die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges
nachzuweisen, wird er dafür sorgen müssen, dass ihm im Wege seiner
entsandten Arbeitskraft eine US-Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
12. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Mittelpunkt der LebensinteressenVerwertungstatbestandAssistenzleistungArbeitskräfteüberlassungPersonalgestellungFremdverhaltensgrundsatzAnsässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 207/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 30045
- Gültig
- 12.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF