Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1747
Zweijährige inländische Arbeitsausübung durch US-Staatsbürger
geltende FassungEAS-AuskunftT 369/2-IV/4/00vom 04.12.2000
Wortlaut laut Findok
Im Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 DBA-USA, BGBl.
III Nr. 6/1998, wurde festgelegt, dass sich die Beurteilung der Ortes des
Lebensmittelpunktes und damit der "Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens
nicht nur nach den Verhältnissen in einem einzigen Kalenderjahr richten
kann, sondern dass die Verhältnisse in einem längeren
Beobachtungszeitraum maßgebend sein sollen. Nach österreichischer
Auffassung, wird daher im Regelfall bei kurzfristigen Wohnsitznahmen, das sind
Wohnsitzbegründungen bis zu zwei Jahren noch nicht von einer Verlagerung
des Lebensmittelpunktes im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen gesprochen werden
können. Die sachliche Rechtfertigung für diese Auffassung wird ua. aus
der in einigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen "Gastlehrerbestimmung"
abgeleitet, nach der eine bis zu 2 Jahre dauernde Gastlehrtätigkeit (die
mit einer bis zu 2 Jahre währenden Wohnsitznahme gekoppelt sein kann) nicht
Doppelnichtbesteuerung, sondern bloß Steuerfreistellung im Gaststaat zur
Folge haben soll.
Übernimmt daher ein US-Staatsbürger den Auftrag,
technische Überarbeitungen (Restaurierungen) von Tonaufnahmen in
Österreich durchzuführen und begründet er in diesem Zusammenhang
- unter Beibehaltung des US-Wohnsitzes - für nicht mehr als zwei Jahre
gemeinsam mit seiner Familie auch in Österreich einen Wohnsitz, dann wird
in aller Regel hiedurch noch nicht die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4
DBA-USA nach Österreich verlagert.
Ob die Einkünfte des US-Staatsbürgers unter
Artikel 7 DBA-USA (Unternehmensgewinne) oder unter Artikel 14 (Einkünfte
aus selbständiger Arbeit) fallen und aus diesem Grund in Österreich
steuerpflichtig werden, muss mangels näherer Aussagen im
Doppelbesteuerungsabkommen nach österreichischem inländischen Recht
entschieden werden; es wird daher darauf ankommen, ob die Tätigkeit des
US-Staatsbürgers als freiberuflich im Sinn des § 22 EStG oder als
gewerblich im Sinn des § 23 EStG einzustufen ist. Ob die eine oder andere
Bestimmung des Abkommens Anwendung findet, wird aber in aller Regel keinen
großen Unterschied machen, da die inländische Steuerpflicht nach
beiden Bestimmungen vom Bestand einer "Betriebstätte" im Sinn von § 29
BAO in Österreich abhängt. Denn sowohl der DBA-Begriff der
"Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 und 7 des Abkommens wie auch der
DBA-Begriff der "festen Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 des Abkommens
erfordern inländische feste Einrichtungen oder Anlagen im Sinn von §
29 BAO, die für eine gewisse Dauer (mindestens 6 Monate) dem
ausländischen Unternehmer zur Verfügung stehen. Solche Einrichtungen
können auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen bestehen (vgl. zB VwGH
25.2.1987, 84/13/0053). Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein
eigener Raum für die Arbeiten zur Verfügung steht; ein dauerhaft zur
Verfügung gestellter Arbeitsplatz in einem Großraumbüro
würde beispielsweise ebenfalls das Kriterium der Betriebstätte
erfüllen (EAS 1613). Eine in Österreich nach Artikel 7 oder 14 zu
erhebende Einkommensteuer ist nach Artikel 22 DBA-USA im Ansässigkeitsstaat
(USA) auf die dort von den Österreich-Einkünften erhobene Steuer
anzurechnen.
04. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Mittelpunkt der LebensinteressenGastlehrerDoppelnichtbesteuerungSteuerfreistellungfreiberufliche Tätigkeitgewerbliche TätigkeitBetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 369/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2407
- Gültig
- 04.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF