Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2118
Bulgarischer Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungEAS-AuskunftM 687/1-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Verfügt der
Geschäftsführer einer österreichischen GmbH sowohl in
Österreich als auch in Bulgarien über einen Wohnsitz, wobei der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bulgarien gelegen ist, weil sich dort der
gemeinsame Wohnort mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter
befindet, weil er sich weiters überwiegend in Bulgarien aufhält und
weil für ihn als deutschem Staatsbürger seine Heimat nie in
Österreich gelegen war, dann ist es im Grunde richtig, dass die
Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 7 DBA-Bulgarien
nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen. Denn anders als in den
übrigen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen geht bei Personen,
die sich weniger als 183 Tage jährlich in Österreich aufhalten, das
österreichische Besteuerungsrecht nicht nur dann unter, wenn die
Bezüge von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sondern
auch dann, wenn die Bezüge von einem österreichischen Arbeitgeber
stammen.
Hält allerdings der Geschäftsführer 26% der
Anteile der GmbH, ist er sonach Gesellschaftergeschäftsführer, dann
erzielt er nach inländischem Recht keine Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit, sondern solche aus sonstiger selbständiger
Arbeit und es findet daher auf ihn nicht Artikel 7 des Abkommens Anwendung.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind ausdrücklich dem
Anwendungsbereich des mit "Honorare" überschriebenen Artikels 11
zugeordnet. Gesellschaftergeschäftsführerbezüge sind in
Österreich mit BGBl. Nr. 620/1981 den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit zugerechnet worden. Die in Rede stehenden
Gesellschaftergeschäftsführerbezüge waren daher bereits bei
Abschluss des Abkommens mit Bulgarien im Jahr 1983 von Artikel 11 erfasst. Unter
diesen Umständen verträgt jedenfalls Artikel 7 des Abkommens keine
Auslegung, derzufolge die Wortwendung "Arbeitslohn
und andere ähnliche
Vergütungen" auch die
Gesellschaftergeschäftsführerbezüge als "ähnliche
Vergütungen" erfasst. Vielmehr kommt dieser Wendung nur die bereits im
OECD-Konzept bestehende Wirkung zu, dass nicht nur ein bar ausgezahlter
Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge von Artikel 7 erfasst werden.
Doch auch wenn Artikel 11 zur Anwendung gelangt, führt
dies im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis wie die Anwendung von Artikel 7.
Denn abweichend von den OECD-Grundsätzen sieht Artikel 11 des Abkommens mit
Bulgarien die ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vor.
Unter den gegebenen Umständen setzt aber eine
abkommenskonforme Steuerfreistellung in Österreich voraus, dass eine
Ansässigkeitsbescheinigung der bulgarischen Steuerverwaltung vorliegt, in
der angesichts des Bestandes eines Doppelwohnsitzes ausdrücklich die
Ansässigkeit im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens in Bulgarien bestätigt wird.
Wird der in Bulgarien ansässige
Gesellschaftergeschäftsführer mit inländischen Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung unterzogen, sind die
DBA-steuerfreien Einkünfte nicht für Belange des
Progressionsvorbehaltes anzusetzen, da nach der geltenden Verwaltungspraxis
Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens so ausgelegt wird, dass hierdurch nur der
Ansässigkeitsstaat das Recht zum progressionswirksamen Ansatz
DBA-steuerfreier Einkünfte besitzt.
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 11 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 18 Abs. 2 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GesellschaftergeschäftsführerbezügeDoppelwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteressen183-Tage-KlauselAnsässigkeitsbescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 687/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33554
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF