Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2973
US-Entsendung eines Mitarbeiters eines deutsch-belgischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1447-IV/4/2008vom 26.05.2008
Wortlaut laut Findok
Wird ein österreichischer
Staatsbürger, der Mitarbeiter eines deutsch-belgischen Unternehmens mit
Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland ist, längerfristig in die USA
entsandt, unterliegen die von dem deutschen Unternehmen gezahlten Gehälter
in Österreich keiner Besteuerung. Dies allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit die Ansässigkeit
im Sinn des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
(Hinweis auf EStR
2000 Rz 7596 und die dort genannten Aufenthaltsfristen) während der
Entsendung in den USA befindet. In diesem Fall führt der Umstand, dass in
der Wohnung der Eltern ein österreichischer Zweitwohnsitz besteht, zu
keiner inländischen Steuerpflicht der Gehälter, weil diese nicht
für eine in Österreich, sondern für eine in den USA
ausgeübte Tätigkeit bezogen werden (Art. 15 DBA-USA).
Wohl sieht Artikel 1 Abs. 4 des DBA-USA vor, dass jeder
Vertragstaat "auf Grund der Staatsbürgerschaft" seine Staatsbürger so
besteuern darf, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre.
Allerdings wird bei Zweitwohnsitzern mit österreichischer
Staatsbürgerschaft nach österreichischem inländischen Recht die
unbeschränkte Steuerpflicht für die Auslandseinkünfte nicht "auf
Grund der Staatsbürgerschaft", sondern eben "auf Grund des Wohnsitzes"
geltend gemacht.
Auch der Umstand, dass es nach dem von den USA
ausgestellten Visum nicht erlaubt ist, in den USA Gehälter zu beziehen und
dass daher - möglicherweise - die deutschen Gehälter in den USA nicht
besteuert werden, löst keine österreichische Steuerpflicht aus.
Allerdings wird es vor allem in solchen Fällen unerlässlich sein, das
Vorliegen eines US-Lebensmittelpunktes durch eine vom Internal Revenue Service
auszustellende Ansässigkeitsbescheinigung zu belegen. Nach den hier
vorliegenden Informationen werden solche Bescheinigungen auf "Form 6166" durch
das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service
ausgestellt.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
AnsässigkeitsbescheinigungForm 6166StaatsbürgerschaftsbesteuerungZweitwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1447-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35863
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF