Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1712
Inländische KG-Geschäftsführerbezüge nach Wohnsitzverlegung nach Russland
geltende FassungEAS-Auskunft04 4382/5-IV/4/00vom 28.08.2000
Wortlaut laut Findok
Wurde ein österreichischer Staatsbürger im Jahr
1990 von seinem österreichischen Arbeitgeber als Projektleiter nach
Russland entsandt, hat er sich aber in der Folge in Russland selbständig
gemacht, eine eigene Wohnung in Russland gekauft sowie ein eigenes russisches
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet und haben
sich daraufhin seine Österreich-Aufenthalte bereits durch drei Jahre
hindurch auf jährlich rund 20 Tage beschränkt und liegen weiters keine
Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland-Aktivitäten und
eine Rückkehr nach Österreich vor, dann spricht ein derartiges
Sachverhaltsbild dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach
Russland verlagert hat. Dies auch dann, wenn die Ehegattin weiterhin in
Österreich lebt und die Kinder (mit bereits eigenen Familien) ebenfalls in
Österreich leben und wenn zur Unterstützung der wirtschaftlichen
Russlandaktivitäten eine österreichische GmbH & Co KG
gegründet worden ist, deren Kommanditist und Geschäftsführer der
genannte österreichische Staatsbürger ist. Allerdings müsste eine
derartige Sachverhaltsbeurteilung von den Steuerverwaltungen beider Staaten
übereinstimmend getroffen werden (Beibringung einer russischen
Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-SU2).
Das geschilderte Sachverhaltsbild spricht allerdings
dagegen, dass in Österreich beschränkte Steuerpflicht eingetreten ist.
Denn auch ein abgeleiteter Wohnsitz ist ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs.
1 BAO. Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man dann, wenn zB ein Ehegatte
aufgrund eherechtlicher Bestimmungen (siehe § 90 Abs. 1 ABGB) in der
Wohnung des anderen Ehegatten zum Wohnen berechtigt ist, was auf eine eheliche
Wohnung zutrifft (vgl. VwGH 20.9.1977, 1080/77 ÖStZB 1978/4/51 und VwGH
11.12.1978, 2019/78, ÖStZB 1979/13, 14/172), und wodurch er Mitbesitzer der
ehelichen Wohnung wird. Solange kein Fall einer gesonderten Wohnungsnahme im
Sinne des § 92 Abs. 2 allenfalls iVm Abs. 3 ABGB vorliegt und auch sonst
keine Umstände auf eine dauernde Trennung verbunden mit der Auflösung
des gemeinsamen Haushaltes schließen lassen, wobei aus einer selteneren
Benützung der ehelichen Wohnung durch einen Ehegatten nicht schon auf die
Aufgabe des Besitzwillens geschlossen werden kann (vgl. zB LGZ Wien vom
28.3.1977, MietSlg 29038), wird in typisierender Betrachtungsweise davon
auszugehen sein, dass ein im Ausland lebender Ehegatte über einen
abgeleiteten Wohnsitz an dem im Inland gelegenen Ort der ehelichen Wohnung
verfügt, mag diese Wohnung auch im Eigentum des anderen Ehegatten stehen.
Die Frage, ob eheliche Probleme bereits eine solche Intensität angenommen
haben, dass von einer tatsächlichen dauernden Trennung und damit von einer
tatsächlichen Aufgabe des inländischen Zweitwohnsitzes gesprochen
werden kann, ist sachverhaltsabhängig und kann im ministeriellen
EAS-Verfahren nicht beantwortet werden.
Für die Beantwortung der eigentlichen Frage, ob die
von der österreichischen KG bezogenen Geschäftsführerbezüge
der österreichischen Besteuerung unterliegen, ist allerdings die Frage des
Bestandes oder Nichtbestandes der inländischen unbeschränkten
Steuerpflicht unerheblich. Denn bei den Geschäftsführerbezügen
handelt es sich um Vergütungen an den Kommanditisten für eine
Tätigkeit im Dienste der Personengesellschaft (und zwar auch dann wenn
diese Vergütungen formell als aus einem Dienstverhältnis zur
Komplementär-GmbH stammen sollten; siehe VwGH 23.3.1999, 99/14/0026); die
Geschäftsführerbezüge bilden damit Anteile an den in den
inländischen Betriebstätten der Personengesellschaft erwirtschafteten
Gewinnen, die selbst bei beschränkter Steuerpflicht sowohl nach
inländischem Recht (§ 98 Z 3 EStG) als auch nach zwischenstaatlichem
Recht (Art. 5 DBA-UdSSR) der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Wegen der in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ausdrücklich bestätigten
Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die
Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Artikels 11
("Arbeitslöhne und einige andere Einkünfte natürlicher Personen")
zugeordnet werden, die im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht vom
Quellenstaat (Österreich) auf den Ansässigkeitsstaat (Russland)
übertragen hätte.
28. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 92 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 92 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 3 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
DienstnehmerentsendungWohnungVordruck ZS-SU2Wohnsitzabgeleiteter Wohnsitzeherechtliche BestimmungenGeschäftsführerbezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4382/5-IV/4/00
- Stammnummer
- 2377
- Gültig
- 28.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF