Findok · EAS-Auskünfte
EAS 494
Schiffsüberstellungen nach Rotterdam
geltende FassungEAS-AuskunftK 3478/1/1-IV/4/94vom 19.09.1994
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein Donauschiffkapitän slowakischer
Staatsbürgerschaft mit Doppelwohnsitz in Wien und Pressburg auf Grund eines
mit einem bayerischen Schifffahrtsunternehmens abgeschlossenen Werkvertrages die
Überstellung von Schiffen von Budapest nach Rotterdam und befindet sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen am Wiener Wohnsitz, so sind gemäß
Art. 7 Abs. 1 DBA-CSSR die von dem bayerischen Schifffahrtsunternehmen bezogenen
Einkünfte ausschließlich in Österreich als dem Wohnsitzstaat zu
besteuern. Dieses österreichische Besteuerungsrecht wird durch die zwischen
Österreich und den in Betracht kommenden übrigen Staaten, in denen die
gewerbliche Tätigkeit des Schiffskapitäns teilweise ausgeübt
wird, nicht eingeschränkt, da der Steuerpflichtige in keinem dieser Staaten
über eine Betriebstätte im Sinne dieser Abkommen verfügt und
daher das Besteuerungsrecht ausschließlich Österreich als
Wohnsitzstaat im Sinne dieser Abkommen zugeteilt wird (vgl. jeweils Art. 7 Abs.
1 der mit der seinerzeitigen CSSR, mit Ungarn und den Niederlanden
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland).
Die Anwendung der in den genannten Abkommen jeweils enthaltenen Zuteilungsregeln
über die Besteuerung der Gewinne aus der Schifffahrt und Luftfahrt (vgl.
Art. 8 OECD MA) kann nicht in Betracht gezogen werden, weil sich die
unternehmerische Tätigkeit des in Österreich ansässigen
Steuerpflichtigen nicht auf die Leitung des Schifffahrtunternehmens (insb.
Beförderung von Personen oder Gütern im Sinne von Abs. 4 des
Kommentars zu Art 8 OECD MA) bezieht, sondern lediglich auf den Betrieb des
einzelnen Schiffes im Auftrag des deutschen
Schifffahrtunternehmens.
19.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 7 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 7 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3478/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17584
- Gültig
- 19.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF