Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2124
EDV-Installationen in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftG 809/1-IV/4/02vom 16.09.2002
Wortlaut laut Findok
Ein in Österreich ansässiger
EDV-Spezialist betreibt auch dann ein "österreichisches Unternehmen", wenn
er auf Werkvertragsbasis für eine große deutsche Kapitalgesellschaft
im Wesentlichen ausschließlich bei verschiedenen Kunden in Deutschland
tätig ist. Deutschland erlangt daher Besteuerungsrechte an den Gewinnen
dieses österreichischen Unternehmens nur dann, wenn die
Unternehmenstätigkeit unter Nutzung deutscher Betriebstätten
ausgeübt wird. Betriebstätten setzen eine feste örtliche
Geschäftseinrichtung voraus, die dem österreichischen Unternehmen
dauerhaft (im allgemeinen mindestens 6 Monate) zur Verfügung steht.
Besteht die Tätigkeit des EDV-Spezialisten darin,
EDV-Software für Großrechenanlagen der deutschen Kunden vor Ort zu
installieren, laufend zu warten und das Personal in der Verwendung dieser
Software zu schulen und liegt bei keinem dieser Kunden eine "Betriebstätte"
im genannten Sinn zur dauerhaften Verfügung vor, dann steht das
ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften des
EDV-Spezialisten Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zu. Wenn
Artikel 5 Abs. 2 lit. a des DBA-Deutschland-2000 davon spricht, dass "ein Ort
der Leitung" eine Betriebstätte begründet, dann ist damit der Ort der
Leitung des Gesamtunternehmens und nicht der jeweilige Ort der Leitung der
einzelnen Auftragsabwicklungen zu verstehen. In Fällen der vorliegenden Art
spricht die Vermutung dafür, dass sich der Leitungsort des Unternehmens des
EDV-Spezialisten in seiner österreichischen Wohnung befindet; in dieser
Hinsicht ergibt sich durch das DBA-2000 (das ab 1. Jänner 2003 in
Wirksamkeit tritt) kein Unterschied zum Vorgängerabkommen aus dem Jahre
1954.
Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen als am
österreichischen Wohnort gelegen anzusehen ist, vermag der Umstand, dass
der EDV-Spezialist berufsbedingt nur die Wochenenden zu Hause in Österreich
verbringt und während der Einsätze bei den verschiedenen deutschen
Kunden üblicherweise in verschiedenen Hotels in Deutschland nächtigt,
nicht zu bewirken, dass dadurch Deutschland zum Ansässigkeitsstaat wird.
Das österreichische Besteuerungsrecht besteht
allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit für den deutschen Auftraggeber
nicht als steuerliches Dienstverhältnis zu werten ist.
16.
September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
feste örtliche Einrichtungdauerhafte NutzungsmöglichkeitSoftwareinstallationenWartungstätigkeitenSchulungstätigkeitenOrt der UnternehmensleitungOrt der GeschäftsleitungTätigkeitsortMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 809/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33560
- Gültig
- 16.09.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF