Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1549
Österreichischer Elektrotechniker auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei
geltende FassungEAS-AuskunftW 549/1-IV/4/99vom 27.10.1999
Wortlaut laut Findok
Ist ein Österreicher mit
inländischem Wohnsitz seit 1964 bei einer Hamburger Reederei als
Elektrotechniker beschäftigt und wird dieser auf einem unter liberianischer
Flagge fahrenden Hochseeschiff eingesetzt, dann ist zunächst
abzuklären, ob sich der "Wohnsitz im Sinn des Artikels 16" des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich
oder in Deutschland befindet. Entscheidend hiefür ist, ob sich der
"Mittelpunkt der Lebensinteressen" an einem deutschen oder am
österreichischen Wohnsitz befindet. Diese Frage kann nicht im
ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür
Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die mit dem zuständigen
österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für
zwischenstaatliches Steuerrecht) oder mit dem zuständigen deutschen
Wohnsitzfinanzamt abzuklären wären.
Wird festgestellt, daß sich der Lebensmittelpunkt vor
allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger
Reederei in Deutschland befindet, dann lebt während des Einsatzes auf dem
Hochseeschiff kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den
Arbeitslöhnen der Hamburger Reederei auf.
Sollte sich hingegen erweisen, daß der
österreichische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt, dann wäre
nicht Deutschland, sondern Österreich der "Wohnsitzstaat" im Sinn von
Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. In
diesem Fall würde das Besteuerungsrecht Österreichs nicht mehr durch
Artikel 9 des Abkommens eingeschränkt, da diese Abkommensbestimmung nur zur
Anwendung kommt, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
werden, die in Deutschland ausgeübt wird. Eine auf einem unter
liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff ausgeübte Arbeit wird aber
nicht mehr "in Deutschland" ausgeübt, sodaß gemäß Artikel
13 Abs. 1 des Abkommens die mit dem inländischen Wohnsitz verknüpften
österreichischen Besteuerungsrechte durch das Abkommen nicht berührt
werden.
Es ist einzuräumen, daß in diesem Fall für
den österreichischen Arbeitnehmer der Hamburger Reederei eine
Benachteiligung gegenüber seinen deutschen Kollegen eintritt, wenn deren
Arbeitslöhne von der Reederei auf Grund des deutschen Montageerlasses
(BStBl. I S. 470) von der deutschen Besteuerung freigestellt werden. Ob dieser
Erlaß allerdings vom deutschen Arbeitgeber zu Recht angewendet wird, kann
vom BM für Finanzen nicht beurteilt werden, da es sich nicht um eine
Vorschrift des österreichischen, sondern des deutschen Rechtssystems
handelt. Allerdings fällt bereits bei kurzer Einsichtnahme in diesen
Erlaß auf, daß gemäß Abschnitt I dieses Erlasses die
Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen nicht als begünstigte
Tätigkeit gewertet werden darf.
27. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 549/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2802
- Gültig
- 27.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF