Findok · EAS-Auskünfte
EAS 496
Entsendung eines Fernsehjournalisten nach Belgien
geltende FassungEAS-AuskunftSch 2241/1/1-IV/4/94vom 19.09.1994
Wortlaut laut Findok
Bei einem österreichischen Fernsehjournalisten, der
als Korrespondent von seinem inländischen Arbeitgeber für einen
unbestimmten Zeitraum nach Brüssel entsandt wird und der während
dieser Zeit sowohl über einen inländischen Wohnsitz als auch über
einen Wohnsitz in Belgien verfügt, ist zunächst festzustellen, wo sich
sein "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Z 1 DBA
Ö - B befindet. Für diese Beurteilung müsste aus
österreichischer Sicht auf einen längeren (jedenfalls zwei Jahre
übersteigenden) Zeitraum zurückgegriffen werden. Im Zweifel wird
seitens der österreichischen Finanzverwaltung keine Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland angenommen. Allerdings ist
einzuräumen, dass angesichts der Übersiedelung der Ehegattin und des
minderjährigen Sohnes nach Belgien es nicht auszuschließen wäre,
sich einer von der belgischen Steuerverwaltung im gegenteiligen Sinn vertretenen
Auffassung anzuschließen, derzufolge doch eine Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Belgien stattgefunden hat.
Ist der österreichische Korrespondent im Sinne des DBA
in Belgien ansässig, so sind die vom österreichischen Arbeitgeber
gezahlten Einkünfte, soweit sie für in Belgien erbrachte
Arbeitsleistungen gezahlt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Ö - B
ausschließlich in Belgien zu besteuern. Der österreichische
Besteuerungsanspruch beschränkt sich hinsichtlich der vom
österreichischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf solche Bezüge, die für in
Österreich ausgeübte Tätigkeiten geleistet werden.
Dieselben steuerlichen Konsequenzen träten
grundsätzlich auch dann ein, wenn der Wohnsitz des Journalisten im Sinne
des DBA während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin in Österreich
gelegen wäre, sofern die Tatbestandsmerkmale der "183-Tage-Regel" (Art. 15
Abs. 2 DBA Ö - B) nicht erfüllt sind. Bei einem längerfristigen
Auslandsaufenthalt käme der Sonderregelung für kurzfristige
Auslandstätigkeit bei jahreweiser Betrachtung gegebenenfalls im Jahr der
Entsendung und im Jahr der Rückkehr Bedeutung zu, wenn hinsichtlich dieser
Jahre die 183-Tage-Grenze nicht überschritten würde und auch keine
Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Belgien, innerhalb
derer die Tätigkeit ausgeübt wird, vorliegen sollte.
19.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Dienstnehmerentsendunginländische WohnungLebensmittelpunktAnsässigkeitAnsässigkeitsstaat183-Tage-Frist183-Tage-Klausel183-Tages-FristAuslandsbetriebstätteArbeitskräfteentsendungAuslandsentsendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 2241/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17587
- Gültig
- 19.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF