Findok · EAS-Auskünfte
EAS 655
Geschäftsführerentsendung in die tschechische Tochter-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/50/1-IV/4/95vom 12.06.1995
Wortlaut laut Findok
Wird ein Dienstnehmer einer
österreichischen GmbH für die Dauer von etwa 3 bis 4 Jahren nach
Tschechien entsandt, um dort als eingetragener Geschäftsführer die
Leitung einer dort bestehenden Tochter-GmbH zu übernehmen und wird
während dieser Zeitdauer der österreichische Familienwohnsitz
beibehalten (die Familie lebt weiterhin in Österreich), so spricht vieles
dafür, dass die Begründung eines solchen Zweitwohnsitzes in Tschechien
nicht zu einer Verlagerung des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" nach
Tschechien führt.
Ist die wirtschaftliche Grundlage dieser Gestaltung ein
fremdüblich gestalteter Arbeitnehmergestellungsvertrag zwischen der
österreichischen Mutter- und der tschechischen Tochtergesellschaft, dann
erlangt Tschechien in allen Jahren ein Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen, in denen die Aufenthaltsdauer auf
tschechischem Staatsgebiet länger als 183 Tage andauert. Wenn die
Tätigkeit des Geschäftsführers auch berufliche Aufenthalte auf
österreichischem Staatsgebiet (oder im Drittausland) erforderlich macht,
dann ergibt sich das Erfordernis, eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung
zwischen Tschechien und Österreich vorzunehmen, wobei nach Auffassung des
BM für Finanzen diese Aufteilung im Verhältnis zwischen den auf
tschechischem Gebiet einerseits und in Österreich oder im Drittausland
andererseits zugebrachten Aufenthaltstagen zu erfolgen hat. Da nach
OECD-Auffassung bei Berechnung der 183 Tage Frist nicht nur die beruflichen,
sondern auch die privaten Aufenthaltstage mitzuzählen sind (AÖF Nr.
331/1991) wird dies auch bei der vorbeschriebenen Verhältnisrechnung so zu
handhaben sein, falls diese wegen grenzüberschreitender beruflicher
Tätigkeit angewendet werden muss.
12. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
DienstnehmerentsendungZweitwohnsitzLebensmittelpunktMittelpunkt der LebensinteressenArbeitnehmergestellungFremdüblichkeitArbeitskräfteentsendungGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungGeschäftsführertätigkeit183-Tage-Klausel183-Tage-Frist183-Tages-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/50/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17105
- Gültig
- 12.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF