Findok · EAS-Auskünfte
EAS 304
Dienstnehmerauslandsentsendung mit Ansässigkeitsverlagerung
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/9/1-IV/4/93vom 16.09.1993
Wortlaut laut Findok
Wird ein Dienstnehmer einer in
Österreich errichteten internationalen Konzerngesellschaft für die
Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 nach Spanien entsandt, so kann für
diesen Zeitraum durchaus die Situation eintreten, dass trotz Beibehaltung des
österreichischen Wohnsitzes sowohl die spanische als auch die
österreichische Steuerverwaltung eine Verlegung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen nach Spanien als gegeben ansehen; denn übersiedelt die
gesamte Familie für diesen Zeitraum nach Spanien, so spricht vieles
für eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Spanien.
In einem solchen Fall kann bei Vorlage einer amtlichen
Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Steuerverwaltung der
Lohnsteuerabzug in Österreich insoweit unterbleiben, als die dienstliche
Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird
(aliquote Bezugsteile, die auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich
entfallen bleiben aber für den österreichischen Arbeitgeber in
Österreich lohnsteuerabzugspflichtig).
Die Voraussetzungen für einen Jahresausgleich
können im Jahr 1993 gegeben sein. Denn der Umstand, dass in diesem Jahr
neben den lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften der Monate Jänner bis
Mai auch DBA-steuerfreie Einkünfte im Ausmaß von über S 10.000,-
bezogen wurden, führt nicht zu einer Veranlagungspflicht nach § 41
Abs. 1 EStG, da diese Einkünfte weder in die Steuerbemessungsgrundlage
einzubeziehen noch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen
sind.
Sollte der steuerliche Wohnsitz in Österreich ganz
aufgegeben werden, besteht wohl nach inländischem Recht beschränkte
Steuerpflicht (Verwertung der Arbeit des Dienstnehmers im Inland), doch kann
diese auf Grund des Art. 16 DBA-Spanien nur in dem oben erwähnten
eingeschränkten Ausmaß (eingeschränkt auf berufliche
Zwischenaufenthalte in Österreich) wahrgenommen werden. Die Vornahme eines
Jahresausgleiches für 1993 ist zulässig.
16.
September 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungAnsässigkeitLebensmittelpunktVerlegung des LebensmittelpunktesMIttelpunkt der LebensinteressenLohnsteuerAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisProgressionsvorbehaltWohnsitzaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/9/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18054
- Gültig
- 16.09.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF