Findok · EAS-Auskünfte
EAS 37
Konsulentenvertrag mit britischem Erfinder
geltende FassungEAS-AuskunftH 2918/1/1-IV/4/91vom 15.10.1991
Wortlaut laut Findok
Wird mit einem in Großbritannien
ansässigen Erfinder ein Konsulentenvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen
dieser als Projektleiter bei der Einführung einer neuartigen Technologie
bei einem österreichischen Unternehmen durch einen begrenzten Zeitraum
hindurch tätig wird, unterliegen die für solche
Konsulententätigkeiten gezahlten Vergütungen nur dann in
Österreich der Einkommensbesteuerung, wenn hiezu in Österreich eine
Betriebstätte oder eine feste Einrichtung (z.B. ein ausschließlich
für die Konsulententätigkeit vorgesehenes Arbeitszimmer) zur
Verfügung steht. Dies ergibt sich aus Artikel 7 des
österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA-Großbritannien), wenn die Konsulententätigkeit als gewerblich
eingestuft werden sollte, oder aus Artikel 14 des Abkommens, wenn die
Tätigkeit als freiberuflich anzusehen ist.
Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen (=
Hauptwohnsitz) nach wie vor in Großbritannien beibehalten wird, würde
nach den Bestimmungen des DBA-Großbritannien auch ein bis zu zwei Jahre
dauernder beruflicher Aufenthalt in Österreich nicht bewirken, dass
Auslandseinkünfte des Konsulenten in Österreich zu versteuern
sind.
Inländische Steuerpflichten treten aber in jenen
Belangen ein, die durch das DBA-Großbritannien nicht geschützt sind:
dies betrifft einerseits die Vermögensteuerpflicht, die auch das
Auslandsvermögen erfasst, wenn der Aufenthalt in Österreich 6 Monate
überschreitet und hiebei ein Jahresbeginn im inländischen
Aufenthaltszeitraum liegt.
15. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Konsulentfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtungfeste Geschäftseinrichtunggewerbliche Tätigkeitfreier BerufLebensmittelpunkt6-Monats-Frist6-Monats-Grenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 2918/1/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18628
- Gültig
- 15.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF