Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2315
Entsendung russischer Mitarbeiter in die inländische Zweigniederlassung einer russischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/2-IV/4/03vom 11.07.2003
Wortlaut laut Findok
Werden Mitarbeiter einer russischen
Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die österreichische
Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die von
der Zweigniederlassung zu tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel
15 Abs. 1 DBA-Russland, BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen
Lohnabzugsbesteuerung. Wenn diese Arbeitslöhne auch in Russland einer
30-prozentigen Besteuerung unterzogen werden, weil die nach Österreich
entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch
während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland beibehalten, dann ist
diese Vorgangsweise durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens gedeckt,
vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die russische
anrechnet.
Auch im Geltungsbereich des (ab 2003 nicht mehr
anzuwendenden) Abkommens BGBl. Nr. 411/1982 war für die nach
Österreich entsandten Mitarbeiter österreichische Lohnsteuer
einzubehalten, wenn ihre Tätigkeit in Österreich insgesamt (mit und
ohne Unterbrechungen, auch jahresübergreifend: VwGH 24.02.1998, 95/13/0137)
183 Tage überschritt. Da dieses Alt-Abkommen keine für Russland
bindende Anordnung über die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung
enthält, kann Russland auch für die Vergangenheit nicht
entgegengetreten werden, wenn es ebenfalls eine Besteuerung der
Arbeitslöhne vornimmt.
Es ist wohl richtig, dass anlässlich der
Unterzeichnung des Alt-DBAs am 10. April 1981 auch ein Notenwechsel
unterzeichnet wurde, in dem sich Österreich zur Steuerfreistellung
verpflichtet hat, wenn die betreffenden Einkünfte nach dem Abkommen in
Russland besteuert werden dürfen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt
aber einerseits nur für in Österreich ansässige Personen und ist
andererseits stets im Sinn des Artikels 23 ("Methodenartikel") des
OECD-Musterabkommens auszulegen. Der Notenwechsel konnte daher nicht bewirken,
dass eine - wegen Fehlens einer "Methodenbestimmung" - auf russischer Seite
vorgenommene Besteuerung zu einem Verzicht auf die Besteuerung von
Einkünften hätte führen müssen, an denen das Abkommen
ausdrücklich Österreich das Besteuerungsrecht zuweist.
11. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 23 Abs. 2 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36374
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF