…Bezugsanteile nur dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark auf die inländische Betriebstätte bezieht, daß er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist. Dies wurde in EAS 817 angenommen; allerdings handelte es sich damals um in Österreich ansässige Geschäftsführer einer deutschen GmbH, deren Hauptaufgabe…
…Österreich eine 100%ige Tochter-GmbH errichtet (die keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt und die bis zur Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Jahr 2003 nur Jahresumsätze in der Größenordnung von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH zwei Dienstnehmer der deutschen AG…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Hauptgesellschafter einer ausländischen GmbH Geschäftsführerbezüge in einer derartigen Höhe, dass das zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (zB 50%) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt…
…seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip." Dieses Prinzip gilt natürlich auch in reziproken Fällen. Ist daher der in Österreich ansässige 100%-Gesellschafter einer deutschen GmbH Geschäftsführer…
…dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung als gelegen angesehen werden. Unter EAS 817 wurde daher die Ansicht vertreten, dass die genannte Verständigungsvereinbarung mit Deutschland nur Fälle betrifft, in denen der Geschäftsführer die…
…sodass auftretende Besteuerungskonflikte auf österreichischer Seite erforderlichenfalls durch Maßnahmen gemäß § 48 BAO beseitigt werden müssten. Die hier entscheidende Frage, ob der Geschäftsführer einer österreichischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH "dem Personalstand dieser Niederlassung zuzurechnen ist", ist eine Sachverhaltsfrage, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste…
…dass die Geschäftsleitung einer österreichischen GmbH, die eine Logistikimmobilie in Österreich betreibt, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, weil die GmbH-Geschäftsführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und alle für den Geschäftsbetrieb der GmbH erforderlichen Dispositionen und Anordnungen von Deutschland aus…
…Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser Abfindungsbetrag gemäß Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland-1954 der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer…
…3. Dezember 1997 folgende Verständigungslösung getroffen: "Ist ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann…
…den Bezügen des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. Bisher nicht mit der deutschen Seite abgesprochen ist allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in Erfüllung eines der GMBH von einem…
…Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, dann unterliegen die von der GmbH gezahlten Pensionen der Besteuerung in Deutschland (EAS 1153, die Aussagen dieser EAS sind von deutscher Seite in den Verständigungsgesprächen vom 3. Dezember 1997 bestätigt worden). Wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer…
…dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Es geht dies auf eine österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung zurück, die als Z 12 des Verständigungsprotokolls vom 1. Juni 1994 festgehalten ist und die folgenden Wortlaut hat: "Behandlung von Geschäftsführern Solange sich keine anderweitigen…
…Büro könnte indessen dann nicht erfolgen, wenn die Geschäftsführertätigkeit nur teilweise in diesem Büro, teilweise aber auch von Österreich aus ausgeübt wird. Es wird weiters darauf zu achten sein, dass die Geschäftsführervergütungen der polnischen GmbH in fremdüblicher Höhe gezahlt werden. Denn nur insoweit sind sie…
Wird der in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen GmbH stehende Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren nach Deutschland entsandt, wobei er nunmehr seine Geschäftsführerfunktion von Deutschland aus wahrnimmt, verbleibt das Besteuerungsrecht - ungeachtet der in Artikel 15 Abs. 2 enthaltenen "183-Tage-Klausel" - in Österreich…
Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35% an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander…
…gemäß § 41 FLAG hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Dienstgeberbeitragspflicht zum Familienlastenausgleichsfonds. Der Umstand, dass die Entsendungen nach Deutschland in die in der Wohnung des Geschäftsführers von der inländischem GmbH angemiete Betriebstätte erfolgen, berührt nicht die Dienstgeberbeitragspflicht. Für Belange der Erhebung der Kommunalsteuer ist allerdings gemäß Z…
…04). Es ist dies auch der Fall bei den Geschäftsführern einer GmbH (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Ist daher eine schweizerische AG im Bereich des "Interim Management" tätig und werden von dieser AG im Rahmen dieses Geschäftsmodells auch Vorstands-Mandate bzw. Geschäftsführertätigkeiten bei österreichischen Gesellschaften wahrgenommen…
…der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung erfasst im Übrigen die unter Artikel 16 Abs. 2 DBA fallenden und von der Komplementär-GmbH den deutschen Geschäftsführern gezahlten Vergütungen. Die Frage, ob die Beteiligungen der deutschen Kommanditisten zwingend zum Sonderbetriebsvermögen der österreichischen KG zu rechnen sind, ist sachverhaltsabhängig…
…bestehenden Betriebstätte der GmbH beschränkt. Die in EAS 817, EAS 1214, EAS 1328, EAS 1480 und EAS 1752 zum Ausdruck kommende Auffassung des BMF, dass die seinerzeit auf bloßer Auslegung beruhende Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt…
… siehe Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien). Die vom deutschen BFH im Jahr 1971 entwickelte Auffassung, die Arbeit eines Geschäftsführers werde am Sitz der GmbH ausgeübt (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68) wurde von dem Gerichtshof im Jahr 1994 wieder verworfen (BFH 05…