Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2092
Deutsche Firmenpension an den ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach Umwandlung der GmbH in eine KG
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/4-IV/4/02vom 22.07.2002
Wortlaut laut Findok
Hat der in den Ruhestand getretene
Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Wohnsitz
nach Österreich verlegt, dann unterliegen die von der GmbH gezahlten
Pensionen der Besteuerung in Deutschland (EAS 1153, die Aussagen dieser EAS sind
von deutscher Seite in den Verständigungsgesprächen vom 3. Dezember
1997 bestätigt worden).
Wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer
deutschen Kommanditgesellschaft nach seiner Wohnsitzverlegung nach
Österreich eine Firmenpension gezahlt, die als betriebliche
Versorgungsrente anzusehen ist, dann stellt dies nachträgliche
Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit dar, die ebenfalls in
Deutschland als dem Betriebstättenstaat der KG zu besteuern sind (in diesem
Sinn VwGH 22.03.2000, 97/13/0093 betreffend einen nach Kanada übersiedelten
Anwalt einer österreichischen Kanzleigemeinschaft).
Wird daher eine deutsche GmbH in eine KG umgewandelt und
ist es nun die KG, die die Firmenpension an den ehemaligen
Gesellschaftergeschäftsführer auszahlt, so tritt unter den gegebenen
Umständen und bei Anwendung des DBA 1954 kein Wechsel des
Besteuerungsrechtes nach Österreich ein. Dies gilt allerdings nur dann,
wenn sich Deutschland auch weiterhin auf Grund des Abkommens als
steuerberechtigt erachtet; denn gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland
ist Österreich nur dann zur Steuerfreistellung verpflichtet, wenn das
Besteuerungsrecht auf Grund des Abkommens Deutschland zugewiesen ist. Dies aber
wäre nicht der Fall, wenn dies von Deutschland in Abrede gestellt
wird.
Nimmt Deutschland auf Grund seines inländischen
Rechtes an der von der KG gezahlten Pension das Besteuerungsrecht in Anspruch,
dann würde dies von Österreich ungeachtet des Umstandes anerkannt,
dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das
Besteuerungsrecht an den GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen
in den Ansässigkeitsstaat wechselt.
22. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/4-IV/4/02
- Stammnummer
- 33534
- Gültig
- 22.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF