Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2173
Deutsche Pensionsabfindung bei Arbeitgeberwechsel
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/13-IV/4/02vom 10.12.2002
Wortlaut laut Findok
Wird das Dienstverhältnis zwischen
einer deutschen GmbH und ihrem Geschäftsführer, der an der GmbH nicht
beteiligt ist und der nunmehr nach Österreich zugezogen ist, gelöst
und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des
Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages
abgefunden, dann unterliegt dieser Abfindungsbetrag gemäß Artikel 9
Abs. 4 DBA-Deutschland-1954 der inländischen Besteuerung und ist in
Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM
für Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer zu diesem
Zeitpunkt noch nicht das Pensionsalter erreicht hat (EAS 1320) und nunmehr
die Geschäftsführerfunktion bei einer österreichischen GmbH
ausübt.
Mit dem DBA-2000 war keine Änderung dieser Rechtslage
beabsichtigt. Es sind in dem neuen Abkommen zwar die Einkünfte von
GmbH-Geschäftsführern aus Artikel 15 DBA-D herausgelöst und dem
Artikel 16 Abs. 2 DBA-D unterstellt worden, was aber zu keiner Änderung der
bisherigen Besteuerungspraxis führt; auch die in Artikel 18 DBA-D
vorgesehene Zuteilung des Besteuerungsrechts an Pensionen sollte aus dieser
Sicht gesehen so wie bisher das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates
sicherstellen und sowohl Artikel 15 DBA-D wie auch Artikel 16 Abs. 2 DBA-D
vorgehen. Der Wortlaut des Abkommens ließe aber auch eine andere Deutung
zu, da Artikel 15 DBA-D ausdrücklich den Vorrang von Artikel 18 DBA-D
festlegt, Artikel 16 DBA-D dies aber nicht tut, sodass eine Auslegung denkbar
wäre, dass die erwähnte Herauslösung der
Geschäftsführerbezüge aus Artikel 15 DBA-D den Pensionsartikel
nicht mehr wirksam werden lässt. Eine Klärung dieser Frage ist
anlässlich des nächsten Treffens mit Vertretern der deutschen
Steuerverwaltung vorgesehen.
10. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/13-IV/4/02
- Stammnummer
- 36889
- Gültig
- 10.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF