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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2121

Ferngeschäftsführung durch deutsche und schweizerische Gesellschaftergeschäftsführer

geltende FassungEAS-AuskunftE 155/2-IV/4/02vom 01.10.2002

Wortlaut laut Findok

Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35% an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander kommunizieren und die Entscheidungen mittels Umlaufbeschlüssen treffen, dann ist für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den 12mal ausbezahlten Geschäftsführerbezügen zusteht, Folgendes zu beachten : Mit Deutschland ist vereinbart, dass die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (Dienstnehmer- und Gesellschaftergeschäftsführer) im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden (zur rechtlichen Begründung siehe EAS 1145). Diese Regelung wird auch im Geltungsbereich des ab 1. Jänner 2003 wirksam werdenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens beibehalten (Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 des neuen DBA-D). Mit der Schweiz ist vereinbart, dass Gesellschaftergeschäftsführerbezüge unter die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA-Schweiz fallen (AÖF Nr. 153/1992) und folglich in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Geschäftsführer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit physisch aufhält. Wird auf österreichischem Staatsgebiet keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, sind die Bezüge des schweizerischen Geschäftsführers folglich von der österreichischen Besteuerung freizustellen. 01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

FerngeschäftsführungUmlaufbeschlüsse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 155/2-IV/4/02
Stammnummer
33558
Gültig
01.10.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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