Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3059
Behandlung höchstpersönlicher Tätigkeiten im DBA-Recht
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0901-IV/4/2009vom 24.04.2009
Wortlaut laut Findok
Durch den EStR 2000 - Wartungserlass
2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt:
"Die Vergütungen für
höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen
zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller,
Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von
Vorständen)".
Durch diese Ergänzung sollte in DBA-verträglicher
Weise der bereits bisher geltende Grundsatz verdeutlicht werden, dass
Einkünfte nur demjenigen steuerlich zugerechnet werden können, der
diese Einkünfte generiert hat und der daher die Dispositionsgewalt für
deren Erzielung innehat. Solange nationales Recht auf dieser Grundlage lediglich
nach dem "economic-substance-Prinzip" festlegt, wem die Einkünfte
zuzurechnen und wer demzufolge als "beneficial owner" der Einkünfte
anzusprechen ist, wird diese Zurechnung durch DBA-Recht nicht
beeinträchtigt (Z 22 des OECD-Kommentars zu Art. 1 OECD-MA und BFH
04.04.2007, I R 110/05).
Bei (beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen
Schriftstellern und Vortragenden deckt sich die Zurechnungsregel im Wesentlichen
mit dem ausdrücklich in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgelegten
Grundsatz, dass bei den dort genannten höchstpersönlichen
Tätigkeiten inländische Steuerpflicht auch dann eintritt, wenn die
Zahlungen an andere Personen geleistet werden ("Besteuerungsdurchgriff" auf die
persönlich Tätigen).
Allerdings kann dieser auf der steuerlichen Zurechnung
aufbauende Besteuerungsdurchgriff nicht in einer Art und Weise angewendet
werden, dass hierdurch internationale Konfliktsituationen erzeugt werden. Wird
daher beispielsweise von einer britischen Architekten-Ltd. der Auftrag für
die Planung eines österreichischen Bürohochhauses übernommen,
dann sind die Entgelte nicht dem mit der Bauplanungserstellung beauftragten
Dienstnehmer, sondern der britischen Architekten-Gesellschaft zuzurechnen. Daher
ist für die DBA-konforme Steuerentlastung in Österreich das von der
Gesellschaft beigebrachte Formular ZS-QU2 erforderlich und es bedarf -
ungeachtet des Besteuerungsdurchgriffes nach § 99 EStG 1988 und der
Neuregelung in EStR 2000 Rz 104 - keines weiteren
Entlastungsbegehrens durch den mit der persönlichen Planerstellung
beauftragten Architekten.
Die Zurechnungsvorschrift der EStR 2000 Rz 104 entfaltet im Verhältnis zum
Ausland aber vor allem dort Wirkung, wo es um Aktivitäten geht, die nicht
von § 99 EStG 1988 erfasst sind und bei denen die
vertragsgegenständliche Leistung nur von einer natürlichen Person
erbracht werden darf. Dies ist der Fall bei Vorstandsmitgliedern einer AG oder
bei den Mitgliedern des Aufsichtsrates (UFS 16.12.2008, RV/0237-L/04). Es ist
dies auch der Fall bei den Geschäftsführern einer GmbH (§ 15 Abs.
1 GmbHG).
Ist daher eine schweizerische AG im Bereich des "Interim
Management" tätig und werden von dieser AG im Rahmen dieses
Geschäftsmodells auch Vorstands-Mandate bzw.
Geschäftsführertätigkeiten bei österreichischen
Gesellschaften wahrgenommen, so sind die hierfür von den
österreichischen Gesellschaften geleisteten Entgelte den als
Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern agierenden physischen
Personen zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag über die
Übernahme der temporären Leitungsfunktionen ausschließlich mit
der schweizerischen AG abgeschlossen worden ist. Es ist einzuräumen, dass
nach der bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis - wenn es sich bei
der schweizerischen Management-Gesellschaft um ein operatives und daher nicht um
ein funktionsloses Gebilde gehandelt hat - die Einkünftezurechnung an die
Gesellschaft erfolgte (EAS 2029, EAS 2545). In dieser Hinsicht tritt ab 1. Juli
2009 nun tatsächlich eine Zurechnungsänderung ein. Diese hat zur
Folge, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 47 EStG 1988
über ein steuerliches Dienstverhältnis eines
Geschäftsführers zur österreichischen Gesellschaft vorliegen,
inländische Lohnsteuerabzugspflicht ausgelöst wird. Artikel 15 Abs. 1
DBA-Schweiz steht nach Auffassung des BM für Finanzen dieser Steuerpflicht
nicht entgegen. Sollte es hierdurch zu einer internationalen Doppelbesteuerung
kommen (die Schweiz besteuert die Entgelte in den Händen der AG
während Österreich dies in den Händen der Vorstände bzw.
Geschäftsführer tut) müsste der Besteuerungskonflikt auf der
Grundlage von Artikel 25 DBA-Schweiz im Rahmen eines internationalen
Verständigungsverfahrens geklärt werden.
Dass die Zurechnung solcher höchstpersönlich
abzuleistender Leitungsfunktionen an die jeweiligen Funktionsträger
international nicht unüblich ist und daher nicht gegen den
"Abkommenszusammenhang" (Artikel 3 Abs. 2 DBA-Schweiz) verstößt,
zeigt die gleichgerichtete Vorgangsweise auf deutscher Seite (EAS 2029). Der
Rückgriff auf innerstaatliches Recht (Auslegung der
Zurechnungsgrundsätze des EStG 1988 auf der Grundlage von EStR 2000 Rz 104) wird daher im gegebenen
Zusammenhang aus österreichischer Sicht als abkommenskonform zu werten
sein.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0901-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40818
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF