Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1164
Deutscher Gesellschaftergeschäftsführer als inländischer Projektleiter
geltende FassungEAS-Auskunft04 0610/368-IV/4/97vom 31.10.1997
Wortlaut laut Findok
In Abschnitt B Z. 1 des
österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls vom 21. März
1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das
Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der
Gesellschaft zu übertragen. Diese an sich nur für unter Art. 9
DBA-Deutschland fallende Dienstnehmer-Geschäftsführer getroffene
Regelung wird aber auch für die gemäß AÖFV Nr. 31/1987
unter Art. 8 Abs. 1 fallenden Gesellschafter-Geschäftsführer Bedeutung
besitzen (EAS 1145).
Ist daher der in Deutschland ansässige
Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf
österreichischem Staatsgebiet in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer für die deutsche GMBH tätig, kann als
international abgesichert angesehen werden, dass insoweit an den Bezügen
des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht.
Bisher nicht mit der deutschen Seite abgesprochen ist
allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche
Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet
nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in
Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden
übertragenen Auftrages als Projektleiter in Österreich tätig
wird, wenn er sonach eine Doppelfunktion erfüllt : einerseits Leitung der
GMBH-Geschäfte und andererseits Mitarbeit bei der den
Unternehmensgegenstand der GMBH bildenden technischen
Entwicklungsprojekte.
Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in
einem solchen Fall eine Aufteilung des GMBH-Bezuges auf die beiden Funktionen zu
erfolgen hat. Jener Bezugsteil, der auf die technische Kundenbetreuung
entfällt, unterliegt insoweit der österreichischen Besteuerung, als
der Geschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet tätig
geworden ist; insoweit ist er von der deutschen Besteuerung zu entlasten. An
jenem Bezugsteil, der auf die Geschäftsführerfunktionen entfällt
hat Deutschland ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht.
Es ist beabsichtigt, diese Frage auf die Tagesordnung der
Anfang Dezember 1997 stattfindenden nächsten österreichisch-deutschen
Konsultationen zu setzen.
31. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KapitalgesellschaftGeschäftsführerbezügeDienstnehmer-GeschäftsführerGesellschafter-GeschäftsführerFunktionAufteilung der Besteuerungsrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0610/368-IV/4/97
- Stammnummer
- 14131
- Gültig
- 31.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF