Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2414
Deutsche Geschäftsführer einer funktionsschwachen österreichischen Tochter-GmbH einer deutschen AG
geltende FassungEAS-AuskunftA 161/1-IV/4/04vom 26.01.2004
Wortlaut laut Findok
Hat eine deutsche AG in Österreich
eine 100%ige Tochter-GmbH errichtet (die keine eigenen Dienstnehmer
beschäftigt und die bis zur Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Jahr
2003 nur Jahresumsätze in der Größenordnung von 120.000 Euro
auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH zwei
Dienstnehmer der deutschen AG betraut, die etwa alle 4 Monate zu
Geschäftsführersitzungen nach Wien kommen, dann unterliegt ein Teil
der von der deutschen AG gezahlten Gehälter der österreichischen
Besteuerung. Nämlich jener Teil, der auf die übernommene
Geschäftsführerfunktion für die österreichische GmbH
entfällt, wobei es unerheblich ist, ob die maßgebende Tätigkeit
in Deutschland oder in Österreich ausgeübt worden ist. Dies deshalb,
weil im Fall von GmbH-Geschäftsführern nach dem DBA-Deutschland-1954
der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich am Sitz der GmbH gelegen
ist. Im neuen DBA-Deutschland-2000 ist diese Rechtslage insoweit
aufrechterhalten worden, als die Geschäftsführerbezüge in Artikel
16 aufgenommen worden sind, wodurch nunmehr ausdrücklich dem
Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft das Besteuerung daran zugewiesen
worden ist.
Werden den deutschen AG-Dienstnehmern für die
Übernahme der Geschäftsführerfunktion in Österreich keine
gesonderten Gehälter bezahlt, bestehen aus ho. Sicht keine Bedenken, aus
ordnungsgemäß geführten Stundenaufzeichnungen den in
Österreich zu besteuernden Einkünfteanteil abzuleiten. Allerdings kann
die Aufteilung einer 2003 von der deutschen AG für die
Vorjahrestätigkeit gezahlten Prämie nicht nicht nach den
Stundenaufzeichnungen des Jahres 2003 aufgeteilt werden, wenn diese nicht
für die Arbeitsleistungen des Tätigkeitsjahres 2002 repräsentativ
sind. Denn nach dem im Abkommensrecht geltenden Kausalitätsprinzip muss die
Einkünfteaufteilung nach den Verhältnissen des Tätigkeitsjahres
und nicht nach jenen des Zuflussjahres vorgenommen werden.
Die auf die Arbeitsleistungen zugunsten der
österreichischen GmbH entfallenden Gehaltsaufwendungen mindern nach
Fremdüblichkeitsgrundsätzen die Gewinne der österreichischen
Tochter-GmbH. Gegen eine Weiterbelastung solcher Aufwendungen an die
österreichische Tochter-GmbH kann daher seitens der österreichischen
Finanzverwaltung kein Einwand erhoben werden.
26.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 161/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 8298
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF