Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1689
Deutscher als Geschäftsführer einer inländischen GmbH und Arbeitsausübung in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftU 77/1-IV/4/00vom 17.07.2000
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Deutschland
Ansässiger die Geschäftsführung einer inländischen GmbH (als
eingetragener Geschäftsführer), wobei er sich einerseits in dieser
Eigenschaft etwa 2 bis 3 Tage pro Woche in Österreich aufhält und
wobei er andererseits für diese GmbH auch in Deutschland beruflich
tätig wird (Betreuung des deutschen Kundenstocks), dann werden in
Übereinstimmung mit einer mit Deutschland getroffenen
Verständigungsregelung die Gesamtbezüge in Österreich der
Besteuerung unterzogen (siehe AÖFV. Nr. 70/1998, Absatz 7). Daran
ändert sich auch nichts, wenn in der deutschen Wohnung des
Geschäftsführers ein Raum als Betriebstätte der
österreichischen Gesellschaft in Deutschland zu werten ist. Deutschland
muss angesichts dieser Verständigungsregelung die Bezüge
gemäß Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 des
DBA-Ö/Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freistellen.
Wenn in Österreich kein Wohnsitz im Sinn von § 26
Abs. 1 BAO begründet wird, dann erscheint zweifelhaft, dass auf der
Grundlage von § 26 Abs. 2 BAO unbeschränkte Steuerpflicht wegen der
Begründung des inländischem gewöhnlichem Aufenthaltes eintreten
könnte. Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen,
wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung
lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25. Mai
1988, BStBl. II S. 944).
Da der Dienstgeber des Geschäftsführers, die
inländische GmbH, ihn im Inland beschäftigt, und da auch die
Entsendungen nach Deutschland als Beschäftigung im Inland gelten, besteht
gemäß
§ 41 FLAG hinsichtlich der Gesamtbezüge
inländische Dienstgeberbeitragspflicht zum Familienlastenausgleichsfonds.
Der Umstand, dass die Entsendungen nach Deutschland in die in der Wohnung des
Geschäftsführers von der inländischem GmbH angemiete
Betriebstätte erfolgen, berührt nicht die
Dienstgeberbeitragspflicht.
Für Belange der Erhebung der Kommunalsteuer ist
allerdings gemäß Z. 5.2.2 der Information zum Kommunalsteuergesetz
1993, AÖFV. Nr. 298/1994, eine Bezugsaufteilung vorzunehmen; der auf die
deutsche Betriebstätte entfallende Bezugsteil unterliegt nicht der
Kommunalsteuer.
Was die Frage der Körperschaftsbesteuerung anlangt, so
wird angesichts des Bestandes einer deutschen Betriebstätte nach dem
geltenden DBA-Ö/Deutschland ein von Deutschland geforderter
Besteuerungsanspruch anzuerkennen sein. Denn die Betriebstätte fällt
offensichtlich nicht unter den sehr engen Ausnahmekatalog der Z. 9 des
Schlussprotokolls zu Art. 4 des DBA-Ö/Deutschland. Dass im Geltungsbereich
des - vermutlich ab 2002 wirksam werdenden neuen Abkommens - dieser
Betriebstätte möglicherweise bloße Hilfsfunktion zugeordnet
werden kann, ist nicht auszuschließen. Für die nach dem geltenden
Abkommen bei Bestand einer deutschen Betriebstätte vorzunehmenden
Gewinnaufteilung wird maßgebend sein, in welchem Umfang die deutsche
Betriebstätte - im Vergleich zu den Leistungen des österreichischen
Hauptsitzes der GmbH - zu den aus dem Deutschland-Geschäft erzielten
Gewinnen funktional beiträgt.
17. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- U 77/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2719
- Gültig
- 17.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF