Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2548
Auslagerung von Unternehmensfunktionen deutscher Unternehmen in österreichische Kommanditgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0351-IV/4/2004vom 01.02.2005
Wortlaut laut Findok
Werden in Österreich
Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KGs) gegründet, deren Aufgabe darin
besteht, Unternehmensfinanzierungen unter Einbeziehung österreichischer
Kreditinstitute herbeizuführen, Vertriebsstrukturen deutscher Unternehmen
in Österreich aufzubauen und bewegliches Sachanlagevermögen an in
Deutschland ansässige Unternehmen zu vermieten, wobei die Kommanditisten
zugleich Anteilseigner der die Leistungen empfangenden deutschen
Kapitalgesellschaften sind, dann wird angesichts des bestehenden
Unternehmensverbundes besonders darauf zu achten sein, dass die
Leistungsvergütungen dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen.
Die inländischen Räumlichkeiten der
Kommanditgesellschaft dürften bei dem beschriebenen Sachverhaltsbild die
Erfordernisse einer inländischen Betriebstätte sowohl nach
inländischem wie auch nach Abkommensrecht (Artikel 5 DBA-Deutschland)
erfüllen. Der Betriebstättencharakter leitet sich aber nicht aus der
kraft Gesetzes bestehenden Gewerblichkeit der Komplementärgesellschaft ab,
da diese nach österreichischem Recht der Personengesellschaft nicht
gewerblichen Charakter verleihen kann (EStR 2000 Rz 6015). Da aber eine
Mitunternehmerschaft nur einen einzigen Betrieb und damit Einkünfte aus nur
einer einzigen Einkunftsart haben kann, sind verschieden voneinander abgrenzbare
Tätigkeiten einheitlich zu beurteilen; und wenn eine dieser
Tätigkeiten gewerblich ist, liegt eine einheitlich gewerbliche
Betätigung vor, die betriebstättenbegründend wirkt (EStR 2000 Rz
5832); eine solche an sich gewerbliche Tätigkeit würde nur dann diesen
Charakter verlieren, wenn die vermögensverwaltende Tätigkeit
(hierfür kommt vor allem die Sachgütervermietung in Frage) im
Vordergrund stehen sollte (siehe in diesem Sinn ebenfalls EStR 2000 Rz
5832).
Einkünfte einer inländischen Betriebstätte
sind in Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-Deutschland von
der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung erfasst im
Übrigen die unter Artikel 16 Abs. 2 DBA fallenden und von der
Komplementär-GmbH den deutschen Geschäftsführern gezahlten
Vergütungen.
Die Frage, ob die Beteiligungen der deutschen
Kommanditisten zwingend zum Sonderbetriebsvermögen der
österreichischen KG zu rechnen sind, ist sachverhaltsabhängig, sodass
hierzu im ministeriellen EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden kann;
allerdings ist nach österreichischer Rechtslage bei einer für
Personengesellschaften geltenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auch
"gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen" möglich (EStR 2000 Rz
5919).
Was schließlich die Frage anlangt, ob die deutschen
Gesellschaften hinsichtlich der an die österreichische KG zu leistenden
Zahlungen nach deutschem Recht zum Steuerabzug verhalten werden können,
muss dies auf deutscher Seite geklärt werden; das Abkommen
überlässt die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Quellenstaat
der Einkünfte (Art. 27 DBA-Deutschland).
1. Februar
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 27 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
PersonengesellschaftenSonderbetriebsvermögenVermögensverwaltungBetriebstätteGeschäftsführervergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0351-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20827
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF