Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1776
Gesellschaftergeschäftsführer einer polnischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftK 837/1-IV/4/00vom 28.12.2000
Wortlaut laut Findok
Überträgt ein österreichischer Unternehmer
seinem in Österreich ansässigen Sohn mehrheitlich die Anteile an einer
polnischen GmbH und übernimmt der Sohn außerdem die
Geschäftsführung der polnischen GmbH, dann richtet sich - aus Sicht
des österreichischen Steuerrechts betrachtet - die Zuteilung der
Besteuerungsrechte an den Geschäftsführerbezügen nach Artikel 14
des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens. Dies hat zur
Folge, dass dann, wenn die Geschäftsführungstätigkeit einem in
der polnischen GmbH bestehenden Geschäftsführerbüro zuzurechnen
ist, das Besteuerungsrecht Polen überlassen werden muss und folglich in
Österreich Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) zu gewähren
ist. Eine ausschließliche Zurechnung an das polnische Büro
könnte indessen dann nicht erfolgen, wenn die
Geschäftsführertätigkeit nur teilweise in diesem Büro,
teilweise aber auch von Österreich aus ausgeübt wird.
Es wird weiters darauf zu achten sein, dass die
Geschäftsführervergütungen der polnischen GmbH in
fremdüblicher Höhe gezahlt werden. Denn nur insoweit sind sie auf der
Grundlage von Artikel 14 des Abkommens in Österreich steuerfrei.
Unangemessen hohe Vergütungen würden als verdeckte
Gewinnausschüttungen nach Artikel 10 des Abkommens der
österreichischen Besteuerung unterliegen.
Probleme könnten sich im Übrigen dann ergeben,
wenn die Geschäftsführerbezüge in Polen deshalb nicht
korrespondierend der Besteuerung unterzogen werden, weil die Abkommenswirkungen
in Polen anders beurteilt werden und dies zu einem grenzüberschreitenden
(negativen) Qualifikationskonflikt führt. Sollte dieser Fall eintreten,
müsste die weitere Vorgangsweise mit dem zuständigen
österreichischen Wohnsitzfinanzamt abgeklärt werden
(Terminvereinbarung mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches
Steuerrecht wäre diesfalls zu empfehlen).
28. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 10 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 837/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 24594
- Gültig
- 28.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF