Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1416
Verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschaftergeschäftsführer einer ausländischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/1-IV/4/99vom 08.02.1999
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Österreich
ansässiger Hauptgesellschafter einer ausländischen GmbH
Geschäftsführerbezüge in einer derartigen Höhe, dass das
zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (zB 50%) als verdeckte
Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die
Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des
ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beurteilt und gemäß Artikel 15 des DBA
zur Gänze besteuert werden, könnte hiedurch ein Qualifikationskonflikt
ausgelöst werden, wenn Österreich 50% der
Geschäftsführerbezüge als "Dividende" einstuft und hiefür
folglich gemäß Artikel 10 des Abkommens ebenfalls das
Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt.
Aus den Artikel 10 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens
nachgebildeten Bestimmungen im österreichischen DBA-Netz ergibt sich, dass
der Ansässigkeitsstaat Einkünfte als "Dividende" zu werten hat, wenn
sie im Quellenstaat als solche besteuert werden. Eine Besteuerung als Dividende
im Quellenstaat bindet sonach den Ansässigkeitsstaat dahingehend, die
betreffenden Einkünfte unter Artikel 10 zu subsumieren und eine Anrechnung
der Quellensteuer zuzulassen. Das BM für Finanzen vermag derzeit aber nicht
zu bestätigen, dass die Regelung des Artikels 10 Abs. 3 auch im
Negativ-Fall eine Bindungswirkung auf den Ansässigkeitsstaat entfaltet;
nämlich eine Bindungswirkung dahingehend, dass der Ansässigkeitsstaat
das Recht verliert, die nach seinen innerstaatlichen Vorschriften als
Gewinnausschüttung zu beurteilenden Auslandseinkünfte zu besteuern.
Allerdings löst ein solcher Qualifikationskonflikt
(Anwendung von Artikel 15 im Ausland und von Artikel 10 in Österreich)
keine Doppelbesteuerung aus. Denn wenn der Ansässigkeitsstaat 50% der
Geschäftsführerbezüge auf der Grundlage von Artikel 10 der
inländischen Besteuerung unterwirft, ist er nach dem "Methodenartikel"
(Art. 23 OECD-Musterabkommen) zur Anrechnung der - ohne Abkommensverstoß -
im Ausland erhobenen Quellensteuer verpflichtet; und zwar nach Auffassung des BM
für Finanzen ungeachtet des Umstandes dass die Quellensteuer im Ausland
nicht als Dividendensteuer, sondern als Lohnsteuer erhoben wurde.
8. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Gesellschafter-Geschäftsführerverdeckte Gewinnausschüttungüberhöhte GeschäftsführerbezügeGesamtausstattungQualifikationskonflikt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30139
- Gültig
- 08.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF