Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1214
Weiterbelastung deutscher GmbH-Geschäftsführerbezüge an die österreichische GmbH-Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftF 35/6-IV/4/97vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine im Bereich der Immobilien- und
Hausverwaltung tätige deutsche GmbH in Österreich eine Niederlassung,
dann ist es sachgerecht, daß Lohnaufwandsteile des deutschen
handelsrechtlichen Geschäftsführers insoweit an diese
österreichische Niederlassung weiterbelastet werden, als sie dem Anteil
seiner für diese Niederlassung erbrachten Aktivitäten entsprechen. Ist
der betreffende Geschäftsführer in Deutschland ansässig und
hält er sich weniger als 183 Tage pro Jahr in Österreich auf, dann
erwächst ein österreichischer Besteuerungsanspruch hinsichtlich dieser
Bezugsanteile nur dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich des
Geschäftsführers dermaßen stark auf die inländische
Betriebstätte bezieht, daß er dem Personalstand dieser
Betriebstätte zuzurechnen ist. Dies wurde in EAS 817 angenommen;
allerdings handelte es sich damals um in Österreich ansässige
Geschäftsführer einer deutschen GmbH, deren Hauptaufgabe, in der
Geschäftsleitung der inländischen Betriebstätte bestand
("betriebstättenleitende Geschäftsführer").
Solange in Zweifelsfällen die lohnsteuerliche
Erfassung der Geschäftsführerbezüge zu 100% von der deutschen
Steuerverwaltung wahrgenommen wird und hierüber entsprechende Nachweise in
der österreichischen Betriebstätte für allfällige
Lohnsteuerprüfungen bereitgehalten werden, bestehen keine Bedenken, wenn
daraus der Schluß gezogen wird, daß das Besteuerungsrecht
gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland (im Fall von
Dienstnehmer-Geschäftsführern) oder gemäß Artikel 8 Abs. 1
(im Fall von Gesellschafter-Geschäftsführern) Deutschland zugewiesen
ist und folglich Steuerfreistellung in Österreich zu gewähren
ist.
Eine andere Rechtslage besteht in Bezug auf die
Dienstgeberbeitragspflicht. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen fällt nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des
DBA-Deutschland, sodaß sich die Beitragspflicht ausschließlich nach
§ 41 FLAG richtet. Darnach ist die deutsche GmbH grundsätzlich
beitragspflichtig, da sie - wenn auch mit Unterbrechungen - Dienstnehmer im
Bundesgebiet beschäftigt. Als hier beschäftigt gilt der Dienstnehmer
solange, als er sich im Rahmen seiner Berufsausübung physisch in
Österreich aufhält. Zur Vermeidung von grenzüberschreitenden
Überbelastungen kann in Fällen der vorliegenden Art nach Maßgabe
des § 42a FLAG beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
eine Steuerfreistellung in Österreich erwirkt werden.
19.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 35/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 26237
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF