Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2279
Österreicher als mittätiger Gesellschaftergeschäftsführer einer deutschen GmbH
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/62-IV/4/03vom 23.04.2003
Wortlaut laut Findok
Im Jahr 1997 ist mit Deutschland
Einigung darüber erzielt worden, dass ein
Gesellschaftergeschäftsführer grundsätzlich auch dann der
Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft unterliegt, wenn er bei der
Leistungserbringung der GmbH selbst mitwirkt. Die diesbezügliche Regelung
findet sich nunmehr auch in dem paraphierten Text des Anwendungsschreibens zu
dem ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit getretenen neuen Abkommen. Die
Regelung hat folgenden Wortlaut: "Ist ein in
Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer
deutschen GmbH auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner
Funktion als GmbH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung
eines der GmbH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen
Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der
Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen. Nur dann, wenn ein
Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine
weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion
übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den
Entgelten für diese weitere Funktion nach dem
Tätigkeitsortprinzip."
Dieses Prinzip gilt natürlich auch in reziproken
Fällen. Ist daher der in Österreich ansässige 100%-Gesellschafter
einer deutschen GmbH Geschäftsführer dieser GmbH, dann unterliegen die
an ihn gezahlten Geschäftsführervergütungen auch dann der
deutschen Besteuerung, wenn sie die von ihm in Österreich ausgeführten
Montagetätigkeiten mitabgelten. In Österreich ist korrespondierend
dazu Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - zu gewähren (Art.
16 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland).
23. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Sitzstaatoperative TätigkeitProjektleiterTätigkeitsortGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/62-IV/4/03
- Stammnummer
- 36245
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF