Im Jahr 1997 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer grundsätzlich auch dann der Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft unterliegt, wenn er bei der Leistungserbringung der GmbH selbst mitwirkt. Die diesbezügliche Regelung findet sich nunmehr auch in dem paraphierten Text des Anwendungsschreibens…
…überlagert. Diese letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer stets und in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Auf dieser Grundlage wird daher das DBA-Deutschland auf den eingangs geschilderten Fall in der Weise anzuwenden sein, dass…
…von einer "Briefkastenfirma" aus, dabei muss das Unternehmen in seinem Sitzstaat keine Geschäftstätigkeit ausüben. Das Zwischenschalten eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt diese noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden, ebenso nicht, dass die Abwicklung von Geschäften im Sitzstaat untersagt ist (vgl. VwGH 29.9.2004…
Dass die den geltend gemachten Zinsaufwendungen der Bw. zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge (die Bw. gewährt der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma E ein Darlehen, wofür letztere deren Software der Bw. überlässt und die Bw. diese Software der Firma E gegen Lizenzzahlungen wieder zur Verfügung stellt; die…
…einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates dem Pflichtversicherungssystem unterfällt, und von dem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit und nach Rückkehr für Zeiten der Reintegration im Sitzstaat, in einen Drittstaat entsendet wird…
…steuerpflichtigen) Arbeitnehmer davon abzuhalten, ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber einzugehen, der Montagetätigkeiten in seinem (Wohn)Sitzstaat durchführen lässt. Damit würde aber die Freizügigkeit des bei einem Schweizer Betrieb beschäftigten und in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers in diskriminierender Weise beeinträchtigt, ohne dass hiefür ein Rechtfertigungsgrund…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Zepitsch, Kommerzialrätin Elfriede Fischer und Kammerrat Christian Gruber im Beisein der Schriftführerin Mag. (FH) Christine Schubert über die Berufungen der Bw+Adr, vertreten durch Dkfm. Johann…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des mittlerweile verstorbenen Berufungswerbers, dieser repräsentiert durch die aus 1.Erbin, 2.Erbin, 3.Erbin und 4.Erbin gebildete, eingeantwortete Erbengemeinschaft als dessen Rechtsnachfolgerin, diese vertreten durch die mit Bescheid des UFS vom 19. Jänner 2012…
…in Österreich besteuert werden. Das Besteuerungsrecht an den Einkünften von eingetragenen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern einer Kapitalgesellschaft wird stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zugeteilt. Geschäftsführer werden im DBA-BRD aus der Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte und Geschäftsführer unterstellt…
…die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der…
…204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Ist daher der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die…
…März 1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Diese an sich nur für unter Art. 9 DBA-Deutschland fallende Dienstnehmer-Geschäftsführer getroffene Regelung wird aber…
…Juni 1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen…
…Feststellung: Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren "Wohnsitz" im Sinn des DBA hat. Eine andere…
…12mal ausbezahlten Geschäftsführerbezügen zusteht, Folgendes zu beachten : Mit Deutschland ist vereinbart, dass die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (Dienstnehmer- und Gesellschaftergeschäftsführer) im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden (zur rechtlichen Begründung siehe EAS 1145). Diese Regelung wird auch im Geltungsbereich des ab 1. Jänner 2003 wirksam…
…Aktiengesellschaft. Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren "Wohnsitz" im Sinn des DBA hat. Eine andere…
…in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen. Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner…
…die auf die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entfallen. Eine analoge Anwendung der für Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften mit Deutschland vereinbarte Fiktion, derzufolge die Arbeit immer im Sitzstaat der Gesellschaft als ausgeübt gilt, ist auf Stiftungsvorstände nicht anwendbar, da hiefür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. 04. September…
…Österreichs an den genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen, würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr verursachen. Als Gesellschaftergeschäftsführer fließen dem Geschäftsführer inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu, die in Österreich als dem Sitzstaat der GmbH verwertet werden. Da § 98 Z…
…die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der…