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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2003

Wohnsitzverlegung nach Mexiko durch den Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

geltende FassungEAS-AuskunftT 409/1-IV/4/02vom 01.03.2002

Wortlaut laut Findok

Gibt der Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH seinen inländischen Wohnsitz auf und verlegt er diesen nach Mexiko, dann wechselt er dadurch aus der inländischen unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht. Da mit Mexiko noch kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, löst dieser Wegzug nicht die Folge einer steuerlichen Erfassung der in der GmbH-Beteiligung angesammelten stillen Reserven aus (kein Fall einer Wegzugsbesteuerung). Sollte ab dem Wirksamwerden des derzeit noch in Verhandlung stehenden österreichisch-mexikanischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen, würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr verursachen. Als Gesellschaftergeschäftsführer fließen dem Geschäftsführer inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu, die in Österreich als dem Sitzstaat der GmbH verwertet werden. Da § 98 Z. 2 EStG die beschränkte inländische Steuerpflicht nicht nur mit einer im Inland ausgeübten Arbeit, sondern auch mit einer hier verwerteten Arbeit verknüpft, besteht hinsichtlich der gesamten Geschäftsführerbezüge inländische beschränkte Steuerpflicht. Es wäre daher unrichtig, nur jene Bezugsteile der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, die auf die rund 3 Monate dauernde Inlandstätigkeit des Geschäftsführers entfallen. 01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GesellschaftergeschäftsführerGmbH-Beteiligungstille ReservenWegzugsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
T 409/1-IV/4/02
Stammnummer
1893
Gültig
01.03.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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