Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2003
Wohnsitzverlegung nach Mexiko durch den Geschäftsführer einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftT 409/1-IV/4/02vom 01.03.2002
Wortlaut laut Findok
Gibt
der Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH
seinen inländischen Wohnsitz auf und verlegt er diesen nach Mexiko, dann
wechselt er dadurch aus der inländischen unbeschränkten in die
beschränkte Steuerpflicht. Da mit Mexiko noch kein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, löst dieser Wegzug nicht die Folge
einer steuerlichen Erfassung der in der GmbH-Beteiligung angesammelten stillen
Reserven aus (kein Fall einer Wegzugsbesteuerung). Sollte ab dem Wirksamwerden
des derzeit noch in Verhandlung stehenden österreichisch-mexikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den
genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen,
würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr
verursachen.
Als
Gesellschaftergeschäftsführer fließen dem
Geschäftsführer inländische Einkünfte aus selbständiger
Arbeit zu, die in Österreich als dem Sitzstaat der GmbH verwertet werden.
Da § 98 Z. 2 EStG die beschränkte inländische Steuerpflicht nicht
nur mit einer im Inland ausgeübten Arbeit, sondern auch mit einer hier
verwerteten Arbeit verknüpft, besteht hinsichtlich der gesamten
Geschäftsführerbezüge inländische beschränkte
Steuerpflicht. Es wäre daher unrichtig, nur jene Bezugsteile der
inländischen Besteuerung zu unterwerfen, die auf die rund 3 Monate dauernde
Inlandstätigkeit des Geschäftsführers entfallen.
01.
März 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 409/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1893
- Gültig
- 01.03.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF