Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2131
Ferngeschäftsführung und Ort der Geschäftsleitung
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/8-IV/4/02vom 14.10.2002
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt der
Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochtergesellschaft einer
österreichischen Gesellschaft seine Ansässigkeit von Deutschland nach
Österreich zu verlegen und die Geschäfte der deutschen
Tochtergesellschaft fortan zu einem wesentlichen Teil von Österreich aus zu
führen, dann bleiben die von der Tochtergesellschaft gezahlten
Geschäftsführerbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Dies ist in Artikel 16 Abs. 2 des DBA-2000 ausdrücklich festgeschrieben; im
Geltungsbereich des DBA-1954 beruht dies auf einer österreichisch-deutschen
Verständigung, derzufolge der Tätigkeitsort im Fall einer
Ferngeschäftsführung am Ort des Sitzes der Gesellschaft anzunehmen ist
(Z 12 des Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 1.
Juni 1994 in Klagenfurt). In der gleichen Verständigung findet sich
nachfolgende Feststellung:
Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort
der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur
für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge,
sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren
"Wohnsitz" im Sinn des DBA hat.
Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall von
"Briefkastengesellschaften" (Gesellschaften ohne eigene
Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal) geboten."
Ob diese Betrachtung im Geltungsbereich des DBA-2000 ab 1.
Jänner 2003 beibehalten wird, konnte bislang mit der deutschen Seite noch
nicht abgeklärt werden; es ist allerdings anzunehmen, dass es zu keiner
Änderung kommen wird, weil mit Art. 16 Abs. 2 des neuen Abkommens von
deutscher Seite keine Neuregelung angestrebt wurde, sondern nur die Ergebnisse
der bisherigen Auslegung aufrechterhalten werden sollten.
Sollte allerdings auch die Ferngeschäftsführung
für eine französische Vertriebstochtergesellschaft übernommen
werden, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, ob
die in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001 Rz 6) dargelegten
Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen
Geschäftsleitung erfüllt sind. Mangels gegenteiliger
Verständigungen mit der französischen Steuerverwaltung würden
diese Kriterien auch über eine eventuelle Ansässigkeit der
französischen Gesellschaft in Österreich entscheiden.
14. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/8-IV/4/02
- Stammnummer
- 33575
- Gültig
- 14.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF