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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RE/7100002/2020

Fragen insbesondere zur Unionsrechtskonformität von § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz aF (mittelbare Diskriminierung) und zu § 53 Abs 1 FLAG wegen des Umsetzungsverbots von Verordnungen

geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/7100002/2020vom 30.07.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Frage 1: Ist Art 11 Abs 3 Buchstabe e) VO 883/2004 dahin auszulegen, dass darunter eine Situation einer Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates, in dem sie und die Kinder auch ihren Wohnort haben, die mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates dem Pflichtversicherungssystem unterfällt, und von dem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit und nach Rückkehr für Zeiten der Reintegration im Sitzstaat, in einen Drittstaat entsendet wird, fällt?
Frage 2: Verstößt eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift wie § 53 Abs 1 FLAG, der ua eine eigenständige Anordnung für die Gleichstellung mit Inländern trifft, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen iSd Art 288 Abs 2 AEUV?
Frage 3: Ist das für Arbeitnehmer in Art 45 Abs 2 AEUV, subsidiär in Art 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen, dass es einer nationalen Norm wie § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung BGBl I 187/2013 (in der Folge: alte Fassung, aF) entgegensteht, die den Anspruch auf Familienleistungen im nach Unionsrecht unzuständigen Mitgliedstaat damit verknüpft, dass der Entwicklungshelfer schon vor Beginn der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaates den Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben muss, wobei dieses Erfordernis auch von Inländern zu erfüllen ist?
Frage 4: Sind die Art 68 Abs 3 VO 883/2004 und Art 60 Abs 2 und 3 Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 284 vom 30.10.2009, (im Folgenden: VO 987/2009 oder Durchführungsverordnung) dahingehend auszulegen, dass der Träger des Mitgliedstaates, der von der Antragstellerin als vorrangig zuständiger Beschäftigungsstaat vermutet wurde und bei dem der Antrag auf Familienleistungen eingebracht wurde, dessen Rechtsvorschriften aber weder vorrangig noch nachrangig anwendbar sind, jedoch ein Anspruch auf Familienleistungen nach einer alternativen Norm des mitgliedstaatlichen Rechts besteht, die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags, zur Information, zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln und zur vorläufigen Geldleistung analog anzuwenden hat?
Frage 5: Trifft die Verpflichtung zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln ausschließlich die belangte Behörde als Träger oder auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht?
Frage 6: In welchem Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln verpflichtet?
Frage 7: Ist die Wortfolge „[d]er Träger leitet den Antrag … weiter“ in Art 68 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 und die Wortfolge „so übermittelt er den Antrag“ in Art 60 DVO 987/2009 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmungen den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates und den Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates derart miteinander verbinden, dass beide Mitgliedstaaten gemeinsam EINEN (eins als Singular) Antrag auf Familienleistungen zu erledigen haben oder ist die gegebenenfalls gebotene Zuzahlung des Trägers des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nachrangig anzuwenden sind, vom Antragsteller gesondert zu beantragen, sodass der Antragsteller bei zwei Trägern zweier Mitgliedstaaten zwei körperliche Anträge (Formulare) einzubringen hat, die naturgemäß unterschiedliche Fristen auslösen?
Fragen 8 bis 9 betreffen den Zeitraum ab 1.1.2019, zu dem Österreich gemeinsam mit Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe die Gewährung der Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer abgeschafft hat, indem § 13 Abs 1 EHG idF BGBl I 187/2013 (kurz: alte Fassung, aF) mit BGBl I 83/2018 aufgehoben wurde. Frage 8: Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat generell untersagen, die Familienleistungen für Entwicklungshelfer, der seine Familienangehörigen an den Einsatzort im Drittland mitnimmt, abzuschaffen? Alternativ Frage 9: Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie einem Entwicklungshelfer, der bereits für vorangegangene Zeiträume einen Anspruch auf Familienleistungen erworben hat, in einer Situation wie im Ausgangsfall einen individuell-konkreten Fortbestand dieses Anspruchs für Zeiträume garantieren, obwohl der Mitgliedstaat die Gewährung der Familienleistungen für Entwicklungshelfer abgeschafft hat?

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr Vana Dr Kolbitsch Mag Breitenecker, Taborstraße 10 Tür Stg 2, 1020 Wien, diese vertreten durch Mag Tatjana Kovacic und Dr Heinrich Vana, über die Beschwerden vom 29. September 2017 und vom 20. August 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 6. September 2017 und vom 9. August 2018, SVN ***SVN***, betreffend Abweisung der in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU L 166 vom 30.4.2004, (in der Folge: VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) gestellten Anträge ab Oktober 2016 für die Kinder K1 (geb xx.xx.2011), K2 (geb yy.yy.2015) und ab Dezember 2017 weiters für das Kind K3 (geb zz.zz.2017) auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 3 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz und des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz und jeweils alternativ in Verbindung mit § 13 Entwicklungshelfergesetz nach ausschließlich österreichischen Rechtsvorschriften gestellten Anträge, gemäß § 290 Abs 1 Bundesabgabenordnung beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt: Frage 1: Ist Art 11 Abs 3 Buchstabe e) VO 883/2004 dahin auszulegen, dass darunter eine Situation einer Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates, in dem sie und die Kinder auch ihren Wohnort haben, die mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates dem Pflichtversicherungssystem unterfällt, und von dem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit und nach Rückkehr für Zeiten der Reintegration im Sitzstaat, in einen Drittstaat entsendet wird, fällt? Frage 2: Verstößt eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift wie § 53 Abs 1 FLAG, der ua eine eigenständige Anordnung für die Gleichstellung mit Inländern trifft, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen iSd Art 288 Abs 2 AEUV? Die Fragen 3 bis 4 beziehen sich auf den Fall, dass die Situation der Antragstellerin dem Art 11 Abs 3 Buchstabe e) VO 883/2004 unterfällt und das Unionsrecht ausschließlich den Wohnmitgliedstaat zu Familienleistungen verpflichtet. Frage 3: Ist das für Arbeitnehmer in Art 45 Abs 2 AEUV, subsidiär in Art 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen, dass es einer nationalen Norm wie § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung BGBl I 187/2013 (in der Folge: alte Fassung, aF) entgegensteht, die den Anspruch auf Familienleistungen im nach Unionsrecht unzuständigen Mitgliedstaat damit verknüpft, dass der Entwicklungshelfer schon vor Beginn der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaates den Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben muss, wobei dieses Erfordernis auch von Inländern zu erfüllen ist? Frage 4: Sind die Art 68 Abs 3 VO 883/2004 und Art 60 Abs 2 und 3 Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 284 vom 30.10.2009, (im Folgenden: VO 987/2009 oder Durchführungsverordnung) dahingehend auszulegen, dass der Träger des Mitgliedstaates, der von der Antragstellerin als vorrangig zuständiger Beschäftigungsstaat vermutet wurde und bei dem der Antrag auf Familienleistungen eingebracht wurde, dessen Rechtsvorschriften aber weder vorrangig noch nachrangig anwendbar sind, jedoch ein Anspruch auf Familienleistungen nach einer alternativen Norm des mitgliedstaatlichen Rechts besteht, die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags, zur Information, zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln und zur vorläufigen Geldleistung analog anzuwenden hat? Frage 5: Trifft die Verpflichtung zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln ausschließlich die belangte Behörde als Träger oder auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht?   Frage 6: In welchem Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln verpflichtet? Frage 7 bezieht sich auf den Fall, dass die Situation der Antragstellerin dem Art 11 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 unterfällt und das Unionsrecht den Beschäftigungsstaat und Wohnmitgliedstaat gemeinsam zu Familienleistungen verpflichtet. Frage 7: Ist die Wortfolge "[d]er Träger leitet den Antrag … weiter" in Art 68 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 und die Wortfolge "so übermittelt er den Antrag" in Art 60 DVO 987/2009 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmungen den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates und den Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates derart miteinander verbinden, dass beide Mitgliedstaaten gemeinsam EINEN (eins als Singular) Antrag auf Familienleistungen zu erledigen haben oder ist die gegebenenfalls gebotene Zuzahlung des Trägers des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nachrangig anzuwenden sind, vom Antragsteller gesondert zu beantragen, sodass der Antragsteller bei zwei Trägern zweier Mitgliedstaaten zwei körperliche Anträge (Formulare) einzubringen hat, die naturgemäß unterschiedliche Fristen auslösen? Fragen 8 bis 9 betreffen den Zeitraum ab 1.1.2019, zu dem Österreich gemeinsam mit Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe die Gewährung der Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer abgeschafft hat, indem § 13 Abs 1 EHG idF BGBl I 187/2013 (kurz: alte Fassung, aF) mit BGBl I 83/2018 aufgehoben wurde. Frage 8: Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat generell untersagen, die Familienleistungen für Entwicklungshelfer, der seine Familienangehörigen an den Einsatzort im Drittland mitnimmt, abzuschaffen? Alternativ Frage 9: Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II VO 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie einem Entwicklungshelfer, der bereits für vorangegangene Zeiträume einen Anspruch auf Familienleistungen erworben hat, in einer Situation wie im Ausgangsfall einen individuell-konkreten Fortbestand dieses Anspruchs für Zeiträume garantieren, obwohl der Mitgliedstaat die Gewährung der Familienleistungen für Entwicklungshelfer abgeschafft hat? Die Entscheidung über die zu den Zahlen RV/7100923/2020 (erstes und zweites Kind ab Oktober 2016) und RV/7105887/2019 (drittes Kind ab Dezember 2017) anhängigen Beschwerden ist bis zum Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß § 290 Abs 2 Bundesabgabenordnung ausgesetzt. I Allgemein Das Bundesfinanzgericht erfüllt die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien als Gericht iSd Art 267 AEUV (zuletzt EuGH vom 20. September 2018, Rs C546/16, Montte SL, Rn 22, 23) und ist als nicht in letzter Instanz berufenes Gericht zur Vorlage von Fragen über die Auslegung von Sekundärrecht berechtigt. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zwischen der Beschwerdeführerin (Bf) und dem Finanzamt 8/16/17 als zuständigem Träger wegen ihrer Zugehörigkeit zum österreichischen Pflichtversicherungssystem für die Zeit ihres Beschäftigungsverhältnisses mit einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in der Zeit vom 6. September 2016 bis 15. September 2019, weil sie ihre Beschäftigung fast ausschließlich in einem Drittstaat ausübte. Der Streitzeitraum umfasst die Monate Oktober 2016 bis September 2019, wovon der Streitzeitraum Januar bis September 2019 mit der generellen Abschaffung der Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer von einer geänderten Rechtslage geprägt ist. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4, 45, 48, 208, 288 Abs 2 AEUV, Art 4 Abs 2 und 3 EUV, Art 7, 11 Abs 3 Buchstabe a) und e), 67, 68 der VO 883/2004 sowie der Artikel 11, 60 Abs 2 und 3 der VO 987/2009 sowie des Art 7 Abs 1 und 2 der VO 492/2011. Im Vordergrund steht die Union als Wertegemeinschaft. Die belangte Behörde ist als Wohnsitzfinanzamt sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde. Die im Beschwerdeschriftsatz (OZ 9 Seite 4) zitierten Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 aus dem Jahr 2005 wurden durch jene des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familien und Jugend vom 3.9.2020, Zahl BMWFJ-510104/0001-II/1/2010, Stand September 2010 (in der Folge: DVR 2010) ersetzt und daher überholt. Nach der alten Version wäre die belangte Behörde nicht die örtlich zuständige Behörde. Der erwähnte § 71 BAO wurde mit BGBl I 9/2010 ab 30.6.2010 aufgehoben und die Zuständigkeit im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) gänzlich neu geregelt. Nach der neuen Rechtslage ist die belangte Behörde tatsächlich als Wohnsitzfinanzamt sachlich und örtlich zuständig. Es liegt daher kein hypothetischer Fall vor. Die Rechtsbehelfe Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge wurden form- und fristgerecht erhoben. Da für September 2016 in Österreich eine Doppelbeantragung vorlag, wurde der angefochtene Bescheid vom 6.9.2017, soweit er über diesen Monat absprach, mit Erkenntnis des BFG vom 27. Mai 2020, Zahl RV/7104656/2016 (OZ 8), aufgehoben. Damit umfasst der Streitzeitraum die Kalendermonate Oktober 2016 bis September 2019. II Rechtsgrundlagen: II.1) Unionsrecht II.1.1) Primärrecht Art 4 Abs 2 und 3 EUV lauten: "(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. (3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten." Artikel 4 Abs 1 und 4 AEUV lauten: "(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen. (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben." Art 45 AEUV regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union und lautet auszugsweise: "(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. …" Artikel 48 Abs 1 AEUV lautet: "Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen." Art 208 AEUV lautet: "(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung. (2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen." Art 288 Abs 2 AEUV lautet: "Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat." II.1.2) Sekundärrecht II.1.2.1) Verordnung 883/2004 Art 1 ("Definitionen") Verordnung 883/2004 sieht vor: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I." Artikel 2 Verordnung 883/2004 regelt den Persönlichen Geltungsbereich und dessen Absatz 1 ordnet an: "(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen." Artikel 3 Verordnung 883/2004 regelt den Sachlichen Geltungsbereich und nennt in seinem Absatz 1 Buchstabe j) die "Familienleistungen". Artikel 4 Verordnung 883/2004 regelt die Gleichbehandlung von Personen und lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates." Artikel 7 Verordnung 883/2004 trägt die Überschrift "Aufhebung der Wohnortklauseln" und lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat." Artikel 11 der Verordnung 883/2004 enthält die "Allgemeine Regelung" und lautet: "(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. … (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; … e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats." Die Art 12 bis 16 der Verordnung 883/2004 enthalten Sonderregelungen, die für Personen gelten, die innerhalb des Raumes EU/EWR/Schweiz entsandt sind (Art 12), die Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art 13), die sich für eine freiwillige Versicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung entschieden haben (Art 14), die Hilfskräfte der Europäischen Organe sind (Art 15), sowie Ausnahmen von den Art 11 bis 15 dieser Verordnung (Art 16). Art 67 Verordnung 883/2004 normiert eine Fiktion für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, und lautet auszugsweise: "Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. …" Art 68 Verordnung 883/2004 sieht Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen vor und lautet: "(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist." 1.2.2) Verordnung 987/2009 Art 11 VO 987/2009 dient der Bestimmung des Wohnortes und lautet: "(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend." 1.2.3) Verordnung 492/2011 Art 7 Abs 1 und 2 Verordnung 492/2011 lauten: "(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer." Erwägungsgrund 2 der Verordnung 492/2011 lautet: "Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer muss innerhalb der Union gewährleistet sein. Dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Union zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen." 2) Österreichisches Recht 2.1) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 4 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: … 9) Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983; … 2.2) Bundesabgabenordnung § 26 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) lauten auszugsweise: "(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. (2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. (3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören." 2.3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG): Gemäß § 2 Abs 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder jene Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs 3 FLAG zählen zu den Kindern die Nachkommen einer Person. Gemäß § 2 Abs 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. § 8 FLAG regelt die Höhe der Familienbeihilfe und sieht in seinen Absätzen 1 bis 3 eine Staffel nach der Anzahl der Kinder und eine Altersstaffel vor. Die Familienbeihilfenbeträge werden aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in regelmäßigen Abständen angehoben. § 53 Abs 1 FLAG idF BGBl I 142/2000 lautet: "(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten." § 53 Abs 4 und 5 FLAG wurden mit BGBl I 83/2018 neu geschaffen und sind ab 1.1.2019 anzuwenden. Die Absätze lauten: "(4) Abs 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar." 2.4) Entwicklungshelfergesetz (EHG) § 13 Abs 1 EHG lautete in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung BGBl I 187/2013: "Fachkräfte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten." Mit Wirksamkeit ab 1.1.2019 wurde § 13 Abs 1 EHG idF BGBl I 187/2013 mit BGBl I 83/2018 gemeinsam mit der Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe ersatzlos aufgehoben und der bisherige Absatz 2 wurde zum Wortlaut des § 13. Bemerkt wird, dass unter die "Leistungen aus dem Ausgleichsfonds" auch das Kinderbetreuungsgeld fällt, das die Bf nicht beantragt hat. 3) Deutsches Recht: § 1 (1) Bundeskindergeldgesetz (BKGG) lautet: "Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und … 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält …" § 62 (1) dt EStG lautet auszugsweise: "(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer … 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland … b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird." § 1 Abs 3 dtEStG lautet: "Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben." III Sachverhalt Aufgrund des Ergebnisses des vom BFG ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist folgender Sachverhalt festzustellen: Die Bf besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; ihr Ehemann, mit dem sie seit 2008 verheiratet ist, ist brasilianischer Staatsangehöriger. Sie haben drei Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsbürger sind. Bis einschließlich September 2016 bezog die Bf für die beiden erstgeborenen Kinder Kindergeld gemäß dem deutschen BKGG (OZ 5). Für das drittgeborene Kind wurde in Deutschland zu keinem Zeitpunkt Kindergeld bezogen. Die Bf ist seit dem Jahr 2002 als Entwicklungshelferin tätig. Am 6.9.2016 begründete die Bf ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin mit dem österreichischen Verein HORIZON 3000 als Arbeitgeber. Das Dienstverhältnis wurde befristet bis zum Einsatzende bzw bis nach der Reintegrationszeit abgeschlossen (Punkt 3a, 7 und 11 des Dienstvertrages, OZ 3). Laut Dienstvertrag, Punkt 5, ist ihr Dienstort Wien. Die Bf und ihre Angehörigen werden laut Punkt 10 des Dienstvertrages von der Wiener Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich erfasst. Nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses vom 6.9.2016 bis 21.10.2016 trat die Bf am 31.10.2016 ihren Auslandseinsatz in Uganda an, wohin ihre Familienangehörigen sie wie gewöhnlich begleiteten. Von November 2016 bis 15. August 2019 war die Bf - abgesehen von einer Babypause im Zeitraum 17. Oktober 2017 bis zum 7. Februar 2018 - nach dem Einsatzvertrag als Entwicklungshelferin in Uganda eingesetzt. Von 15. August 2019 bis 15. September 2019 erfolgte der Wiedereingliederungsmonat in Wien. Damit endete auch das Beschäftigungsverhältnis (OZ 19). Während der Zeit des Mutterschutzes hielt sich die Bf in Deutschland auf und bezog von der Wiener Gebietskrankenkasse Wochengeld. Obgleich die Bf für das dritte Kind ebenfalls die österreichische Familienbeihilfe begehrt, wurde das Kinderbetreuungsgeld, das ebenfalls als Familienleistung iSd VO 883/2004 anzusehen ist, in Österreich nicht beantragt und folglich nicht bezogen (OZ 21). Die Bf und die Kinder besitzen Anmeldebescheinigung iSd § 51 Abs 1 Z 1 und § 52 Abs 1 Z 2 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, OZ 23) für EWR-Bürger als Arbeitnehmerin in Österreich bzw als deren Verwandte in gerader Linie, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden. Sie haben sich damit in Österreich rechtmäßig aufgehalten, zumal die Anmeldebescheinigungen für Unionsbürger lediglich deklarativ sind. Mit Bescheid vom 26. September 2016 hob die Familienkasse Bayern Süd den vorangegangenen Kindergeldbewilligungsbescheid mit Wirkung ab Oktober 2016 mit der Begründung auf, dass die Bf seit dem 6.9.2016 in Österreich arbeite, der Kindesvater in Deutschland nicht arbeite, weshalb Österreich vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (OZ 5). Somit wurde für September 2016 noch in Deutschland das Kindergeld bezogen. Mit zwei Anträgen vom 5. Oktober 2016 idF der Stellungnahme vom 12. März 2020 wurde für die Kinder K1 und Maria K2 ab Oktober 2016 (OZ 2) und mit Antrag vom 8. Jänner 2018 darüber hinaus auch für K3 ab Dezember 2017 (OZ 27) die Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe begehrt. Die Einschränkung der erstgenannten Anträge erfolgte, nachdem das Bundesfinanzgericht vorgehalten hatte, dass für den Monat September noch Deutschland geleistet hatte (OZ 21). Als haushaltsführender Elternteil hat der Ehemann die im FLAG vorgesehene Verzichtserklärung auf die Familienbeihilfe abgegeben und damit die Parteistellung der Bf begründet. In allen Fällen legte die Bf den Anträgen eine Ablichtung des österreichischen Entwicklungshelfergesetzes bei. Die Wohnsituation der Bf in Deutschland stellt sich so dar, dass ihre Eltern grundbücherliches Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus in München haben und in dem Mehrfamilienhaus eine 180 m2 große Wohnung zu Wohnzwecken nutzten. An der elterlichen Adresse sind die Bf sowie die Kinder jeweils seit Geburt gemeldet. Der Ehemann und Kindesvater war in Deutschland zu keinem Zeitpunkt gemeldet. In dieser Wohnung stehen der Bf zwei Zimmer zur Verfügung, die sie zuletzt in der Zeit vom März 2016 bis September 2016 sowie während der Dauer des Mutterschutzes bzw der Babypause für das dritte Kind mit den Kindern tatsächlich genutzt hat. Alle drei Kinder wurden in Deutschland geboren. Im Zeitraum 2013 bis März 2016 hielten sich die Bf und ihre Kinder abwechselnd in Deutschland und in Brasilien auf, wo der Ehemann Grundbesitz hat und als selbständiger Landwirt tätig war. Der Ehemann begleitet die Bf auf ihren Einsätzen und führt den Haushalt. Während der Tätigkeit als Entwicklungshelferin verbrachte die Bf alle Urlaube in Deutschland und alle Kinder wurden in Deutschland geboren. Die Bankkonten der Bf befinden sich in Deutschland. In Deutschland leben die Eltern der Bf, zu der sie und ihre Kinder eine sehr enge Beziehung haben (OZ 19, 20). Der Vater der Bf ist Zustellbevollmächtigter (OZ 6) für sie. Ihre Aufenthalte mit den Kindern in Brasilien in den Jahren 2013 bis 2016 bezeichnet die Bf als Besuche. Sie bestätigt auf Befragen, dass sie, die Kinder und der Kindesvater keinen gemeinsamen Familienwohnsitz in Deutschland oder in Brasilien hätten. Der Familienwohnsitz, dort wo sie, der Kindesvater und die Kinder den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätten und wo sie immer gemeinsam tatsächlich anwesend seien, läge immer am jeweiligen Einsatzort. Aktuell befinde sich der gemeinsame Familienwohnsitz aller Familienangehörigen, also einschließlich des Kindesvaters, am Einsatzort Uganda (OZ 19). Das älteste Kind besucht in Uganda den Kindergarten einer englischsprachigen Schule (OZ 4). Die Kosten dafür trägt die Bf. Der Wiener Wohnsitz der Bf wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, unterliegt jedoch Beschränkungen dahingehend, dass die Bf und ihre Familie diesen nur während der Vorbereitungszeit und der Wiedereingliederungszeit nutzen können. Während der Dauer ihres Auslandseinsatzes wird die Wohnung an andere Entwicklungshelfer vergeben. Sollte die Bf vorzeitig von einem Einsatz zurückkehren, könnte der Fall eintreten, dass sie und ihre Familienangehörigen sowie die Familie des anderen Entwicklungshelfers die Wohnung gemeinsam benutzen müssten. Die Bf, die Kinder und der Ehemann waren in Österreich mit der Qualität Hauptwohnsitz gemeldet (OZ 19). Der zuständige Träger in Deutschland wurde von der belangten Behörde ebenso wenig kontaktiert wie der österreichische Träger für die Sozialversicherung. Auch eine vorläufige Entscheidung über die Prioritätenreihenfolge ist nicht ergangen. Umgekehrt wurde der österreichische Träger vom deutschen Träger nicht über die Einstellung des Kindergeldes in Deutschland unterrichtet. In allen Fällen wies die belangte Behörde die Anträge als unbegründet (OZ 7, 28) ab. Über die form- und fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerden (OZ 9 idF OZ 10, 11, 12; OZ 29) sprach die belangte Behörde mit verpflichtend vorgesehenen Beschwerdevorentscheidungen (OZ 15, 30) ab, gegen die wiederum form- und fristgerecht Vorlageanträge (OZ 16 mit Beilagen OZ 17, 18; OZ 31) eingebracht wurden. Die Bescheidzustellungen erfolgten ohne Zustellnachweis. Mit Vorlageberichten (OZ 1; OZ 25 idF OZ 26) wurden die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, das im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Vorlage Zuständigkeit erlangt hat. Die belangte Behörde hat die Vorlagebericht dafür genutzt, auf die Vorlageanträge zu replizieren. Am 24.7.2019 fand am Bundesfinanzgericht ein Erörterungsgespräch zur Klärung der Sach- und Rechtslage statt, worüber eine Niederschrift (OZ 19) aufgenommen wurde. Ein Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrages nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 beim Träger in Deutschland wurde nicht gestellt und würde sich nach Ansicht des Vertreters nunmehr nicht auszahlen, weil die deutsche Verfahrensordnung nicht so großzügige Fristen für eine rückwirkende Antragstellung wie die österreichische kenne. IV Streitgegenstand und Rechtstandpunkte der Parteien Der Streit geht im Kern darüber, ob Österreich Beschäftigungsstaat iSd Art 11 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 ist und damit nach Art 67, 68 VO 883/2004 vorrangig verpflichtet ist sowie - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts - alternativ darüber, ob § 13 Abs 1 EHG aF für die Bf einen Anspruch nach rein nationalem Recht, also losgelöst vom Unionsrecht, begründet, was die Frage aufwirft, ob § 13 Abs 1 EHG aF mittelbar diskriminierend ausgestaltet ist oder mittelbar diskriminierend ausgelegt wird. Belangte Behörde: Die wesentlichen Rechtausführungen finden sich in der Beschwerdevorentscheidung des ersten Verfahrens (OZ 15) sowie in den Vorlageberichten (OZ 1 und 25, 26). Die Bf als EU-Ausländerin sei zu Unrecht in der österreichischen Pflichtversicherung erfasst, weil ihre Tätigkeit als Entwicklungshelferin im Drittland erbracht wurde, weshalb die Bf nicht in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 falle und ihr die österreichische Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht zustünden. Da die Tätigkeit in einem Drittland ausgeübt werde, sei Österreich nicht Beschäftigungsstaat. Schließlich erfülle die in Wien gelegene Arbeitgeberunterkunft weder die Voraussetzungen eines Wohnortes nach Art 1 Buchstabe j VO 883/2004 noch die eines Aufenthaltes nach Art 1 Buchstabe k VO 883/2004. Österreich sei demnach nicht Wohnmitgliedstaat. (OZ 15, Seite 4 unter "der Vollständigkeit halber"). Ebenso schließe eine Beurteilung nach ausschließlich nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen die Gewährung der Familienbeihilfe aus. Die vom Arbeitgeber in Wien zur Verfügung gestellte Unterkunft sei nicht als Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO anzusehen, aufgrund der Tätigkeit im Drittstaat sei auch kein Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO gegeben. Der aktuelle Familienwohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestünden, befinde sich in Uganda. § 13 Abs 1 EHG aF sei dahin auszulegen, dass diese Norm lediglich einen zuvor nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 2 Abs 1, 2 Abs 8 und 5 Abs 3 FLAG (Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet, Kinder, die den Kinderbegriff erfüllen und grundsätzlich zum Haushalt der anspruchsberechtigten Person gehören und die sich nicht ständig im Ausland aufhalten) erworbenen Familienbeihilfenanspruch perpetuiere, jedoch nicht originär begründe. Auch der Inländer müsste bereits vor Aufnahme der Beschäftigung als Entwicklungshelfer einen Anspruch auf Familienbeihilfe durch Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzungen erworben haben, daher werde ein EU-Ausländer gemäß § 53 Abs 1 FLAG nicht diskriminiert, sondern dem Inländer gleichgestellt, sodass der Grundsatz der Inländergleichstellung nicht verletzt werde (OZ 15, ab Seite 3, vorletzter Absatz). Bereits anlässlich des Erörterungsgesprächs (OZ 19) gab die Richterin zu verstehen, dass ihrer Ansicht nach der Ausgangsfall sehr wohl vom Anwendungsbereich der VO 883/2004 erfasst werde, jedoch eine Subsumtion unter den neuen Auffangtatbestand des Art 11 Abs 3 Buchstabe e) fraglich sei (analog EuGH vom 8.5.2019, C631/17, Rs SF gegen Inspecteur van de Belastingdienst). Der Amtsvertreter zeigte sich damit einverstanden, sodass die belangte Behörde ihre Rechtsansicht insoweit revidiert hat. Wie lange der vor Beginn der Tätigkeit als Entwicklungshelfer erworbene Anspruch bestanden haben muss, wird im Rechtsmittelbescheid nicht erläutert. § 13 Abs 1 EHG aF selbst liefert in diese Richtung keinerlei Anhaltspunkte. Auch die - für den Streitzeitraum anwendbaren - Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familien und Jugend 3.9.2020, Zahl BMWFJ-510104/0001-II/1/2010, Stand September 2010 (in der Folge: DVR 2010), enthalten keine Ausführungen, sodass der Rechtsunterworfene im Unklaren bleibt, welchen Sachverhalt er verwirklichen muss, um den Anspruch zu erlangen. Bemerkt wird, dass die DVR 2010 nach österreichischem Recht keine verbindliche Rechtsquelle darstellen, aber dem Rechtsunterworfenen die notwendigen Informationen an die Hand geben sollen. Der Wortlaut der DVR 2005, wird im Vorlageantrag (OZ 16, Seite 4) wiedergegeben. Die vom Vertreter zitierte Version aus dem Jahr 2005 gleicht in diesem Punkt jener aus dem Jahr 2010. Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht auf: die Weisung des fachlich zuständigen und weisungsbefugten Beamten des Bundeskanzleramtes Österreich, Abteilung V/1 - Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag als damals zuständiger Behörde, Mail vom 2. Juli 2018 (OZ 13) und das unbekämpft gebliebene Erkenntnis des BFG vom 14. April 2014, RV/7100365/2074 (OZ 14), mit dem einer niederländischen Entwicklungshelferin in einer vergleichbaren Situation ebenfalls die Familienbeihilfe versagt wurde. Beschwerdeführerin: Österreich sei aufgrund der Vorbereitungszeit und Wohnsitzmeldung im Inland zumindest fiktiver Beschäftigungsstaat iSd Art 11 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004, wobei der Begriff des "fiktiven Beschäftigungsstaates" nach Feststellungen des BFG nicht der Rechtsprechung des EuGH entlehnt sein dürfte. § 13 Abs 1 EHG aF kommt ihrer Ansicht nach die Bedeutung zu, dass diese Regelung Österreich umso mehr als Beschäftigungsstaat bestimme, also die Subsumtion der Ausgangssituation unter Art 11 Abs 3 Buchstabe a) VO 883/2004 durch § 13 Abs 1 EHG aF erhärtet werde. Die Bf werde im Ausland - vergleichbar den Botschaftsangehörigen - als Vertreterin Österreichs wahrgenommen. Sie erhalte ihre Instruktionen aus Wien, das laut Vertrag ihr Dienstort sei. In Wien habe der Vorbereitungskurs stattgefunden und wurde der Wiedereingliederungsmonat verbracht. Die Bf sei in Wien gemeldet gewesen (OZ 16 Seite 6 dritter Absatz, OZ 22 Meldezettel). Auch nach Durchführung des Erörterungsgesprächs wird diese Rechtsansicht aufrechterhalten. Über die Wohnsitzmeldung in Österreich habe die Bf ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert und erfülle daher sehr wohl die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 EHG aF iVm § 26 BAO (OZ 16 Seite 8, dritter und 4. Absatz). Die Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde widerspreche sowohl innerstaatlichen als auch europarechtlichen Auslegungsgrundsätzen (OZ 16, Seite 3 letzter Absatz), weil es eben gerade nicht auf einen Wohnsitz im Inland ankomme (OZ 16, Seite 4 letzter Absatz). Diese Interpretation ergebe sich auch aus der Gleichbehandlungsverpflichtung des Artikels 3 der VO 1408/71 (OZ 16 Seite 8 letzter Absatz). Unter Hinweis auf EuGH vom 15.1.1986, 41/84, Pinna I, Rn 23, wird ins Treffen geführt, dass der EuGH die Unterscheidung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach dem Aufenthaltsort der Familienmitglieder ausdrücklich als "verschleierte Form der Diskriminierung" bezeichnet hat, die verboten sei: "Soweit es um die Gültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 selbst geht, ist darauf hinzuweisen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen." (OZ 16 Seite 7). Aus dem Erkenntnis des VwGH 27.9.2012, GZ 2012/16/0066, ergebe sich, dass "die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung [finden]." (OZ 16 Seite 6) Die Beschwerde weist ausdrücklich auf Absatz 4 der Stellungnahme des BMEIA hin, der lautet: "Ein Österreicher oder eine durch EU-Recht gleichgestellte Person etwa, der bzw, die vor Beginn des Einsatzes als Entwicklungshelfer/in seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, behält daher - im Hinblick auf Ansprüche auf die genannten Leistungen - während seines Einsatzes seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Beendet er seinen Einsatz und kehrt er/sie nach Österreich zurück, begründet er seinen Lebensmittelpunkt nicht neu in Österreich, sondern führt diesen so lange in Österreich fort, als er nicht seinen Lebensmittelpunkt aus Österreich hinaus verlagert (etwa durch Annahme einer Beschäftigung oder Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Staat oder durch Begründung engerer persönlicher und/oder wirtschaftlicher Beziehungen zu einem anderen Staat)." Die diskriminierende Auslegung von § 13 Abs 1 EHG ergebe sich weiters aus Dem an den Geschäftsführer von HORIZON3000 gerichteten Schriftsatz des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) vom 13.9.2018, Zahl - teilweise unleserlich - BMEIA…02.01/0049-VII.4/2018, mit den darin erwähnten beiden Beilagen Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 11.9.2018, Zahl BMEIA-AT.702.01/0049-VII.4/2018, (wohl richtig: BMWFJ) (OZ 18) und Stellungnahme des BMEIA aus dem Jahr 2017 betreffend Familienleistungen für EntwicklungshelferInnen (OZ 11). ad Schriftsatz des BMEIA vom 13.9.2018, der lautet (OZ 17): "Sehr geehrter Herr [Magister], ich habe mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass es bei der Entsendung von Fachkräften aus Staaten der Europäischen Union nach wie vor zu Schwierigkeiten im Bereich der Familienleistungen kommt. Eine Verbesserung der sozialrechtlichen Stellung von Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfern lag der Novelle des Entwicklungshelfergesetzes 2013 zugrunde und war ein dezidiertes Anliegen der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit. Beigeschlossen finden Sie daher eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, die uns im Rahmen der Novellierung übermittelt wurde, sowie unsere Stellungnahme aus dem Jahr 2017 betreffend Familienleistungen." ad Beilage 1; Stellungnahme des BMWFJ vom 11.9.2018, die lautet auszugsweise (OZ 18): "Entwicklungshelfer-Gesetznovelle [Anm BFG: 2013], § 13; Stellungnahme des BMWFJ Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt Bezug auf das do. [Anm BFG: dortige] Stellungnahmeersuchen vom 5. Oktober 2011, GZ BMeiA-AT.8.15.02/0207-VII.4/2011. Zu den do. Fragen zur von ho. [Anm BFG: hierortiger] Seite vorgeschlagenen Ausdehnung des § 13 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes, welcher die Gewährung von Familienleistungen an durch österreichische Entwicklungshilfeorganisationen in Entwicklungsländern eingesetzte Österreicher/innen eröffnet, auf durch Europarecht gleichgestellte Personen wird nach nochmaliger Prüfung das Folgende festgehalten: Ad 1) … Ad 2) Es wird bemerkt, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dient. Sie ist daher auf Sachverhalte außerhalb des EU/EWR-Raumes (der Schweiz) nicht anwendbar. Die von do. Seite zitierten Art. 7 (Aufhebung der Wohnortklauseln) und Art. 67 (Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen) der Verordnung sind folglich für Drittstaatssachverhalte ohne Belang. Maßgeblich ist nur das sich aus dem EWR-Vertrag ergebende Diskriminierungsverbot bzw. Verbot einer Einschränkung der Freizügigkeit für EU/EWR-Bürger/Schweizer. Der Gesetzestext ist daher einerseits diesbezüglich diskriminierungsfrei zu gestalten, andererseits muss eine Ausweitung der österreichischen Familienleistungsansprüche über die Grundsätze der oben angesprochenen Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 für Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, hinaus vermieden werden, um Folgewirkungen auf andere Personengruppen hintanzuhalten. So geht es hier um den - im Europarecht nicht vorgesehenen - Transfer von Familienleistungen in Drittstaaten im Sinne der seinerzeit bei Gesetzwerdung 1983 für österreichische Entwicklungshelfer geschaffenen Regelung, und deren Formulierungsanpassung an das Recht der Europäischen Union. Dadurch würdigt Österreich die wichtige und förderungswürdige Arbeit der Entwicklungshilfe, wie dies zu Folge den do. auf ho. Ersuchen durchgeführten Erhebungen in den meisten anderen EU/EWR-Staaten gar nicht vorgesehen ist. Die interministeriellen Diskussionen zu der vorliegenden Bestimmung haben jedoch gezeigt, dass es im vorliegenden Zusammenhang zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten kommen kann, und die von ho. Seite bisher formulierte Anspruchsvoraussetzung des ständigen Aufenthalts mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Entwicklungshelfer und ihrer haushaltszugehörigen Familienmitglieder vor dem Auslandseinsatz (Entwicklungshilfeeinsatz beziehungsweise Vorbereitung) in Österreich offenkundig -zu Auslegungsproblemen führen kann. Von ho. Seite wird daher eine Neuformulierung vorgeschlagen, welche einen flexibleren Vollzug unter Berücksichtigung der jeweils relevanten innerstaatlichen und europarechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls gewährleistet:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RE/7100002/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RE.7100002.2020
Stammnummer
129600
Gültig
30.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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