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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RE/7100002/2020

Fragen insbesondere zur Unionsrechtskonformität von § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz aF (mittelbare Diskriminierung) und zu § 53 Abs 1 FLAG wegen des Umsetzungsverbots von Verordnungen

geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/7100002/2020vom 30.07.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

59 Falls Frage 8 verneint wird, ist nach Ansicht des BFG fraglich, ob die Bf aus den in Rn 36, 37 und 40 dieses Beschlusses genannten Gründen einen individuell-konkreten Anspruch auf Fortbestand der Familienbeihilfe iSv wohlerworbenen Rechten erlangt hat (vgl EuGH vom 12.6.1980, 733/79, Rs Laterza, und das in Rn 10 dieses Beschlusses erwähnte Urteil in der Rs Slanina). VI Zweifel: Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Rechtssache Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335), werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt. Wien, am 30. Juli 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RE/7100002/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RE.7100002.2020
Stammnummer
129600
Gültig
30.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF