Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1624
Geschäftsführer deutscher GmbHs mit Leitungsfunktion inländischer Zweigniederlassungen
geltende FassungEAS-AuskunftA 461/1-IV/4/00vom 20.03.2000
Wortlaut laut Findok
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über
die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1. Juni
1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH
übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines
GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben
anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe,
dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des
Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH
mittlerweile von seiner Auffassung abgegangen ist, wurde die auf der ehemaligen
Rechtsprechung beruhende Auslegung des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin aufrechterhalten.
Sieht man in dieser DBA-Auslegung aber das entscheidende
Kriterium darin gelegen, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den
Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich der
Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen
Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung
dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser
Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung
als gelegen angesehen werden. Unter EAS 817 wurde daher die Ansicht
vertreten, dass die genannte Verständigungsvereinbarung mit Deutschland nur
Fälle betrifft, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der
GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen Fälle betrifft, in denen sich
der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark
auf die Betriebstätte der GmbH konzentriert, dass er dem Personalstand
dieser Betriebstätte zuzurechnen ist. Diese Auffassung wird allerdings auf
deutscher Seite nicht geteilt (AÖFV. Nr. 134/99), sodass auftretende
Besteuerungskonflikte auf österreichischer Seite erforderlichenfalls durch
Maßnahmen gemäß
§ 48 BAO beseitigt werden
müssten.
Die hier entscheidende Frage, ob der
Geschäftsführer einer österreichischen Zweigniederlassung einer
deutschen GmbH "dem Personalstand dieser Niederlassung zuzurechnen ist", ist
eine Sachverhaltsfrage, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt
werden müsste. Hiebei wird vor allem auf den Grad der Eingliederung in die
betriebliche Organisation der Zweigniederlassung abzustellen sein.
Ob die Bezüge von der inländischen
Zweigniederlassung oder der deutschen Firmenzentrale ausgezahlt werden - und im
zweitgenannten Fall im Kostenumlageweg der österreichischen Niederlassung
angelastet werden -, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender
Bedeutung. Desgleichen ist im gegebenen Zusammenhang unmaßgebend, ob der
Geschäftsführer in Deutschland oder in Österreich ansässig
ist. Entscheidend ist lediglich, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen nach den oben dargelegten Grundsätzen
(Eingliederung in den Personalstand der inländischen Betriebstätte)
erlangt. Zutreffendenfalls tritt für den deutschen Arbeitgeber
inländische Lohnsteuerabzugspflicht gemäß
§ 47 Abs. 1 in
Verbindung mit § 81 Abs. 2 EStG ein.
20. März
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 461/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2457
- Gültig
- 20.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF