Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1145
Deutscher Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen Tochter-GMBH
geltende FassungEAS-AuskunftS 211/1-IV/4/97vom 31.10.1997
Wortlaut laut Findok
Hält ein in Deutschland
ansässiger eingetragener Geschäftsführer einer
österreichischen GmbH 51% der Anteile einer deutschen GmbH& CO KG, die
ihrerseits alle Anteile der 100%igen deutschen Mutter-GmbH der erwähnten
österreichischen Tochter-GmbH hält, ist sonach der
Geschäftsführer an der österreichischen GmbH mehr als 25%
beteiligt, dann fallen die Geschäftsführervergütungen
gemäß
§ 22 Z 2 EStG. unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Nach der zitierten Gesetzesstelle steht eine
Beteiligung "durch Vermittlung einer Gesellschaft", sonach eine bloß
mittelbare Beteiligung einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Nun ist es wohl richtig, dass zufolge einer
österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahre 1986 (AÖFV.
Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des
Artikels 9 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), sondern unter
jene des Artikels 8 Abs. 1 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
fallen, wobei aber infolge des Charakters als "sonstige selbständige
Einkünfte" das Erfordernis einer ständigen Einrichtung unerheblich ist
und sonach das Besteuerungsrecht jenem Staat zusteht, in dem die Tätigkeit
auch tatsächlich ausgeübt wird.
Diese Verständigungsvereinbarung ist nunmehr durch die
- nicht speziell auf Gesellschaftergeschäftsführer abzielende, ho.
Erachtens aber auch für sie bedeutsame - österreichisch-deutsche
Verständigung vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) überlagert. Diese
letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung,
das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer stets
und in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu
übertragen.
Auf dieser Grundlage wird daher das DBA-Deutschland auf den
eingangs geschilderten Fall in der Weise anzuwenden sein, dass das
Besteuerungsrecht an sämtlichen Geschäftsführereinkünften
Österreich übertragen und sonach insoweit in Deutschland
Steuerfreistellung zu gewähren ist.
Die steuerliche Erfassung in Österreich richtet sich
hiebei nach inländischem Recht; sonach hat kein Lohnsteuerabzug zu
erfolgen, sondern ist eine steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung
geboten; in die österreichische Besteuerungsgrundlage sind hiebei - auch
während des Zeitraumes der bloß beschränkten Steuerpflicht -
kraft Wirksamkeit des "Verwertungstatbestandes" nicht nur jene Einkunftsteile
einzubeziehen, die auf die physisch in Österreich ausgeübte
Tätigkeit entfallen; vielmehr unterliegt der Gesamtbezug der
inländischen Steuerpflicht.
31.10.1997 Für
den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
MuttergesellschaftGeschäftsführerGeschäftsführertätigkeitBeteiligung am BetriebsvermögenGeschäftsführerbezügemittelbare BeteiligungTätigkeitsstaatSitzstaatSteuerfreistellungVeranlagungGeschäftsführervergütung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 211/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14450
- Gültig
- 31.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF