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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0896-W/07

Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO bei Zinszahlungen an eine Schweizer Domizilgesellschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0896-W/07vom 27.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass die den geltend gemachten Zinsaufwendungen der Bw. zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge (die Bw. gewährt der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma E ein Darlehen, wofür letztere deren Software der Bw. überlässt und die Bw. diese Software der Firma E gegen Lizenzzahlungen wieder zur Verfügung stellt; die Bw. wiederum - da sie selbst nicht über die nötigen Eigenmittel für die Darlehenshingabe verfügt - erhält von ihrer Geschäftspartnerin, der X-AG, als Gegenleistung für die Überlassung der Software der Firma E und der gegenüber dieser Firma bestehenden Lizenzforderungen an die X-AG die nötigen Mittel als Darlehen; nachträglich (weil das Projekt "E" mit der X-AG rückabgewickelt werden musste und letztere dadurch einen Geschäftsnachteil erlitten hat) wird seitens der X-AG ein erhöhter Zinsaufwand von der Bw. (ua. für die ausstehenden Lizenzzahlungen) verlangt) fremdunüblich gewesen seien, vermag der Berufungssenat nicht zu erkennen. Zwar hat die Bp in der Tz 22 des Bezug habenden Berichts vom 27. April 2004 angeführt, dass ein Darlehensvertrag mit der X-AG nicht vorgelegt worden sei (ohne jedoch in weiterer Folge die Nichtanerkennung der strittigen Zinsen darauf zu stützen (vgl. den Wortlaut der Tz 16 des Bp-Berichts, der die Nichtanerkennung des Zinsaufwandes ausschließlich mit der nach Auffassung der Bp nicht hinreichenden Empfängerbenennung nach § 162 BAO begründet)). Nach Auffassung des erkennenden Berufungssenats vermögen jedoch die im Arbeitsbogen der Bp enthaltenen Auszüge aus den Buchungsjournalen der Bw. (va. S 101, 104, 162, 163, 170, 171, 172 Arbeitsbogen), die (auch) Zinszahlungen an die X-AG betreffen, die sich im Arbeitsbogen befindenden Schreiben der X-AG an die Bw. hinsichtlich der Höhe der angefallenen Zinsen (betrags- und prozentmäßig) und des aushaftenden Darlehensbetrages (Schreiben vom 10. Oktober 1999 (S 103), Schreiben vom 31. Dezember 2000 (S 160), Schreiben vom 30. September 2001 (S 161)) und die im Arbeitsbogen (S 102, 164) enthaltenen Bankbelege ("Nachweisexemplar Auslandsüberweisung" bzw. "Lastschriftanzeige, Zahlungsgrund: Rückzahlung Darlehen") über Zinszahlungen der Bw. von über 300.000,00 DM an die X-AG das tatsächliche Bestehen des Darlehensvertrages und den laufenden Zinsendienst durch die Bw. hinreichend zu belegen. Die festgelegte Höhe der Zinsen (zwischen 4,65% und 6%, vgl. S 103, 160, 161 Arbeitsbogen) erscheint dem Berufungssenat nicht fremdunüblich; dasselbe gilt für die von der Bp in der Tz 22 des Bezug habenden Berichts getroffene Feststellung, dass die in Zusammenhang mit der "Sonstigen Verbindlichkeit" gegenüber der X-AG im Jahr 2001 getätigte Rückzahlung von 2,048.117,77 ATS (= 148.842,48 €) - offensichtlich zur Abkürzung des Zahlungsweges, da ansonsten die Firma E an die Bw. und diese an die X-AG zu leisten gehabt hätte - direkt von der Firma E an die X-AG getätigt wurde (vgl. S 168 Arbeitsbogen; anzumerken ist, dass diese Rückzahlung von der Bw. ohnehin nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde (siehe dazu die in Tz 22 des Bp-Berichts enthaltenen Tabellen)). Dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - die Leistung (Zinszahlungen) der Bw. nicht der Gegenleistung der X-AG (Zurverfügungstellung von Kapital) entsprochen hat oder - dass ein allfälliger Gewinn der X-AG aus diesem Geschäft (Differenz der vereinnahmten Zinsen zu den Eigenfinanzierungskosten der X-AG) wiederum an eine oder mehrere in Österreich (im Unionsgebiet) damit steuerpflichtige Person(en) zurückgeflossen sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Der Betriebsausgabenabzug für die von der Bw. an die X-AG zu leisten gewesenen Zinsen steht der Bw. daher zu, weshalb deren Einkünfte laut Betriebsprüfung im Jahr 1999 um 1,068.612,53 ATS (= 77.659,10 €), im Jahr 2000 um 1,318.908,53 ATS (= 95.848,82 €) und im Jahr 2001 um 3,715.792,29 ATS (= 270.037,15 €) zu vermindern sind. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Betreffend die Berechnung der Abgaben der Bw. laut den ua. Berechnungsblättern wird angemerkt, dass diese den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bei der I (lt. do. Berufungsentscheidung betragen die Einkünfte der Bw. aus der Beteiligung an der I im Wirtschaftsjahr 1999/2000 -2.457,73 € (-33.819,00 ATS) und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 -31.658,60 € (-435.632,00 ATS)) bereits berücksichtigt. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 27. November 2012

Normen und Schlagworte

EmpfängerbenennungZinszahlungenDarlehenSchweizDomizilgesellschaftDomizilprivilegSitzgesellschaftSitzstaatBriefkastenfirmaeffektive Handelstätigkeittatsächliche Geschäftstätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0896-W/07
Stammnummer
62708
Gültig
27.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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