Nach Auffassung des BM für Finanzen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine restriktive Auslegung des Umfanges der beschränkten Steuerpflicht wünscht. Denn dies birgt die Gefahr in sich, dass dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte der Republik Österreich übertragen, unerwünschte internationale Doppelnichtbesteuerungen eintreten können. Würde…
…der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Und zwar auch dann, wenn es sich hierbei um eine "befreiende Lebensversicherung" handelt, mit der von dem 1968 vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, der gesetzlichen Verpflichtung zur Alterssicherung nicht bei der Bundesanstalt für Angestellte, sondern bei einer Versicherungsgesellschaft…
…zugeschrieben werden, dass sie Rechtswirkungen über den seinerzeitigen Anwendungsbereich hinaus entfalten sollte und undifferenziert auch im Bereich des Ausgabenabzuges anzuwenden ist. Denn andernfalls würde unsere Steuerrechtsordnung zu dem absurden - und daher vom Gesetzgeber nicht gewünschten - Ergebnis führen, dass aus den Steueroasen zuziehende Personen, alle Aufwendungen…
…der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken herbeiführen zu wollen. In EAS 2681 wurde in Übereinstimmung mit jüngsten OECD-Entwicklungen darauf hingewiesen, dass bei Vertriebsreorganisationen multinationaler…
…Bedenken, wenn freiwillig für eine Einbeziehung der aus der beschränkten Steuerpflicht resultierenden Zinsen in die Kapitalertragsteuerpflicht optiert wird, um solcherart den - vom Gesetzgeber nicht gewünschten - Effekt eines Verlustes der Endbesteuerungswirkung für Zinseneinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu vermeiden. 30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…der es generell verbietet, unterschiedliche Regelungen für Gegebenheiten mit Inlandsbezug und für solche mit Auslandsbezug vorzusehen. Dort, wo eine Inkompatibilität mit EU-Recht für den österreichischen Gesetzgeber erkennbar geworden ist, wurden die entsprechenden legistischen Anpassungen vorgenommen (zB § 1 Abs. 4 EStG 1988 betreffend die Zulässigkeit…
…GMBH erhielt, sollten daher in den Händen der Stiftung nicht steuerfrei bleiben, sondern der 34%igen Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Bei Auslegung der maßgebenden österreichischen Steuerrechtsvorschriften kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine Umgehungsmöglichkeit unter Zwischenschaltung ausländischer Banken gewünscht oder in Kauf genommen. Wenn daher…
…Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des fünften Jahres in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil zu diesem Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr…
…Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum…
…sind (zB Techniker, Models). Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick…
…BAO festgestellt werden. Dem unter Berufung auf VwGH 28.02.2011, 2007/17/0039, vorgebrachten Argument, es könne dem österreichischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er im Verhältnis zu Deutschland eine "Doppelbesteuerung" in der aufgezeigten Richtung hätte herbeiführen wollen, ist zu entgegnen, dass § 48 BAO…
…in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 einen Steuerabzug nur bei ausländischen gewerblich tätigen Unternehmensberatern zulässt. Dies wäre nach Auffassung des BM für Finanzen dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber in § 99 Abs. 1 Z 5 eine "kaufmännische oder technische Beratung gemäß § 98 Abs…
…Nachversteuerungsmöglichkeit für die stillen Reserven von 150 besteht, wird allerdings dann nicht zum Ausschluss des Rechtsmissbrauchsvorwurfes führen können, wenn hierdurch ein vom österreichischen Gesetzgeber für Beteiligungsveräußerungen (also für Vorgänge, bei denen Bargeld lukriert wird) nicht gewährter Besteuerungsaufschub von wesentlichem wirtschaftlichen Gewicht erstrebt wird. Ein Grund…
… 2 Abs. 8 EStG lässt nicht erkennen, dass darin vom Gesetzgeber ein Verlustausschluss für nichtbetriebliche Auslandsverluste angeordnet sein könnte; diese Bestimmung sollte lediglich den vom VwGH vorgezeichneten Weg einer Nachversteuerungspflicht im Fall einer Doppelverwertung aus der DBA-Verknüpfung herauslösen, da eine DBA-gestützte Nachversteuerung nicht…
…Sinn (Darbietung vor einem anwesenden Publikum) verstanden werden könnte. Eine so enge Interpretation kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Denn wäre diese enge Auslegungsvariante richtig, dann müsste (unzulässigerweise) dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er hiedurch eine sachlich nicht gerechtfertigte internationale Doppelnichtbesteuerung verursachen wollte…
…Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des Jahres 5 in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil in diesem Jahr vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr…
…Polen von der österreichischen Finanzverwaltung rückgefordert werden kann. Bei dieser Sichtweise würde § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in einer Weise interpretiert, die der gesetzgeberischen Intention zuwiderläuft. Denn § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 lässt keine mit § 98 EStG 1988 im Widerspruch stehende…
…Zielländern zu Gute. Der Gesamtbezug des schweizerischen Piloten unterliegt daher dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Eine anderweitige Interpretation, die zu einer wettbewerbsverzerrenden Keinmalbesteuerung der Bezüge des schweizerischen Piloten führen würde, kann nicht als im Sinn des Gesetzgebers gelegen angesehen werden. Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
…sein, ob durch das hiebei angestrebte Interpretationsergebnis Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; käme ein derartiges Auslegungsergebnis ohne zwingende Gründe zustande, würde dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis, das keine derartigen Folgen nach sich zieht…
…Die nachstehende Vorgangsweise könnte daher aus diesem Grund nicht als den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden: BANK: | Stückzinsen | | 50 | 22% KESt | 11 | | 5% Steueranrechnung | -2,5 | | | ------ | | KESt-Abfuhr durch die Bank…