Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2988
DBA-Vertreterbetriebstätte versus "ständiger Vertreter"
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1922-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen geht davon aus,
dass der Begriff der "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 5
OECD-MA im Begriff des "ständigen Vertreters", wie er in § 98 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 verwendet wird, vollinhaltlich Deckung findet (siehe EAS 1682, EAS
1866, EAS 1884). Würde der im innerstaatlichen Recht verwendete Begriff
künstlich enger ausgelegt, würde dies zu Doppelnichtbesteuerungen
führen, da diesfalls DBA-Partnerstaaten die einer inländischen
Vertreterbetriebstätte zuzurechnenden Einkünfte steuerfrei stellen
müssten, ohne dass Österreich korrespondierend die
DBA-Besteuerungsansprüche wahrnehmen könnte. Ist daher ein Begriff des
innerstaatlichen Steuerrechts mehreren Auslegungen zugänglich, wird jener
Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen
Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem
Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken
herbeiführen zu wollen.
In EAS 2681 wurde in Übereinstimmung mit jüngsten
OECD-Entwicklungen darauf hingewiesen, dass bei Vertriebsreorganisationen
multinationaler Konzerne, in denen eine inländische
Vertriebstochtergesellschaft zu einer bloßen
Kommissionärstochtergesellschaft herabgestuft wird, die Vermutung
dafür spricht, dass diese Tochtergesellschaft damit zu einer
Vertreterbetriebstätte und damit zu einem ständigen Vertreter des
Konzerns wird ("Two Taxpayer Approach" siehe Teil I des OECD Reports on the
Attribution of Profits to Permanent Establishments, Z 266 ff.).
In EStR
2000 Rz 7932 findet sich allerdings der Satz "Personen, die im eigenen Namen
Geschäfte abschließen, sind nicht ständiger Vertreter im Sinne
des § 98 Z 3 EStG 1988". Diese Aussage in EStR
2000 Rz 7932 darf allerdings nicht isoliert gelesen werden, sondern muss in
ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden.
In der deutschen Rechtsprechung wird die Auffassung
vertreten, dass der leitende Gesichtspunkt für das Verständnis des
"ständigen Vertreters" der sein muss, ob eine ausländische Firma im
Inland regelmäßig Geschäfte durch einen im Inland
ansässigen Vertreter macht. Daher ist aus Sicht des BFH nach
innerstaatlichem Recht "ein inländischer Gewerbetreibender, der von einem
ausländischen Unternehmer auf eine gewisse Dauer damit betraut ist, im
Inland anstelle des Unternehmers in dessen Betrieb fallende Tätigkeiten
vorzunehmen und dabei die sachlichen Weisungen des Unternehmers befolgen muss,
als ständiger Vertreter anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Vertreter
die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebes ausübt." Es ist
daher gleichgültig, ob der Vertreter nach außen hin in eigenem Namen
oder im Namen des Vertretenen handelt (BFH 28.06.1972, I R 35/70).
Dass in den EStR 2000 dieses Verständnis mittlerweile
eingeschränkt wurde, ist der Entwicklung des zwischenstaatlichen Rechts
zuzuschreiben. Diese einschränkende Auslegung kann sich daher - wie aus dem
Gesamtzusammenhang unter Einschluss der EStR
2000 Rz 7935 zu erschließen ist - nur auf die Kommissionäre im
Sinn von Art. 5 Abs. 6 OECD-MA (unabhängige Vertreter), nicht aber auf die
"abhängigen Vertreter" im Sinn des Art. 5 Abs. 5 OECD-MA beziehen. In
diesem Sinn wurde daher auch in einer 1998 veröffentlichten Entscheidung
der FLD Wien (Z 90/208/02) eine inländische Gesellschaft, die im eigenen
Namen aber für Rechnung einer liechtensteinischen Anstalt Filmrechte
vermarktet hat, zutreffend als ständiger Vertreter der liechtensteinischen
Anstalt gewertet.
Das BM für Finanzen hält daher seine
Rechtsansicht aufrecht, dass eine Vertreterbetriebstätte im Sinn von Art. 5
Abs. 5 OECD-MA im Begriff des "ständigen Vertreters" im Sinn von § 98
EStG 1988 Deckung findet.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 5 Abs. 6 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Vertreterbetriebstätteständiger VertreterDoppelnichtbesteuerungmultinationale KonzerneVertriebsgesellschaftenKommissionärsgesellschaftenabhängige Vertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1922-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36472
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF