Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1237
Verwertungstatbestand bei Personalentsendungen in Auslandsbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftR 60/2-IV/4/98vom 16.03.1998
Wortlaut laut Findok
Nach Auffassung des BM für Finanzen
kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine restriktive
Auslegung des Umfanges der beschränkten Steuerpflicht wünscht. Denn
dies birgt die Gefahr in sich, dass dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen
Besteuerungsrechte der Republik Österreich übertragen,
unerwünschte internationale Doppelnichtbesteuerungen eintreten können.
Würde etwa im Fall der EAS 268 bei einer Personalentsendung in die
britische Niederlassung eines österreichischen Unternehmens der
Verwertungstatbestand nicht greifen, dann würde sich hinsichtlich der auf
ein österreichisches Konto überwiesenen Bezugsteile eine
Doppelnichtbesteuerung ergeben, da Großbritannien zu jenen Staaten
gehört, die bloß auf "Remittance-Basis" besteuern und Österreich
daher im Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an den nicht nach
Großbritannien überwiesenen Bezügen belässt; dieses
DBA-Besteuerungsrecht kann bei Aufgabe des Inlandswohnsitzes aber nur auf der
Grundlage des Verwertungstatbestandes wahrgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 15.4.1980, 2805/79, ÖStZB 4/81, 36, dazu bekannt, dass
"die wirtschaftliche Stärkung einer
im Inland .... tätigen GmbH mit Sitz im Inland sicher der inländischen
Volkswirtschaft dient". Er hat allerdings in Abrede gestellt, dass der
wirtschaftliche Erfolg von im Ausland tätigen Konzernmitarbeitern
"unmittelbar" der inländischen Volkswirtschaft zugute kommt, wenn diese
Mitarbeiter bei einer ausländischen Enkelgesellschaft der
österreichischen Kapitalgesellschaft als Dienstnehmer tätig sind. Es
ist einzuräumen, dass bei diesen Gegebenheiten im Wege der
Gewinnausschüttungen nur mittelbar eine wirtschaftliche Stärkung der
inländischen Kapitalgesellschaft eintritt und demnach nur ein mittelbarer
Nutzen für die inländische Volkswirtschaft gegeben ist.
Dieses Gerichtshoferkenntnis steht aber nach Auffassung des
BM für Finanzen einer Beurteilung nicht entgegen, derzufolge dann, wenn
eine österreichische Bank ihre wirtschaftliche Position durch Errichtung
asiatischer Bankniederlassungen zu stärken trachtet, wobei diese
Niederlassungen unter der Leitung österreichischer Mitarbeiter stehen, das
Erfordernis der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Denn es bedarf hier nicht erst
des Aktes einer Gewinnausschüttung, um die von den österreichischen
Mitarbeitern erwirtschafteten Gewinne in das Vermögen der
österreichischen Bank-Kapitalgesellschaft zu überführen; das
Betriebstättenvermögen ist bereits unmittelbarer Bestandteil des
Vermögens der inländischen Bank.
Soweit sich aus der Anwendung des Verwertungstatbestandes
internationale Doppelbesteuerungen ergeben sollten, können diese auf der
Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. Bei dieser Gesetzesauslegung
können sonach einerseits Doppelbesteuerungen vermieden werden ohne hiedurch
andererseits unnötigerweise Doppelnichtbesteuerungen zu verursachen; die in
die ausländischen Niederlassungen österreichischer Banken entsandten
österreichischen Unternehmensmitarbeiter unterliegen daher auch bei Aufgabe
ihres Inlandswohnsitzes gemäß
§ 98 Z 4 EStG 1988 der
inländischen Steuerpflicht.
Nicht unberücksichtigt soll in diesem Zusammenhang
auch das Erkenntnis des VwGH 20.10.1982, 81/13/0083, ÖStZB 1983, 181,
bleiben, in dem der Gerichtshof feststellt, dass die Vermutung für eine
Verwertung nichtselbständiger Arbeit im Inland spricht, wenn von einem
inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn ins Ausland geleistet wird.
16.
März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 60/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 28373
- Gültig
- 16.03.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF