Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1867
Darlehensaufnahme von der nahestehenden Privatstiftung über eine Malta-Bank
geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/1-IV/4/01vom 02.07.2001
Wortlaut laut Findok
Nach
der dem Stiftungssteuerrecht bis einschließlich 2000 eigentümlichen
Grundkonzeption sollten nicht alle Zinseneinkünfte einer Privatstiftung
steuerfrei bleiben, sondern nur jene, die bei natürlichen Personen
endbesteuert sind. Zinsen, die eine Privatstiftung für ein Darlehen von
fast 500 Mio. S von einer nahestehenden GMBH erhielt, sollten daher in den
Händen der Stiftung nicht steuerfrei bleiben, sondern der 34%igen
Körperschaftsbesteuerung unterliegen.
Bei Auslegung
der maßgebenden österreichischen Steuerrechtsvorschriften kann dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine
Umgehungsmöglichkeit unter Zwischenschaltung ausländischer Banken
gewünscht oder in Kauf genommen. Wenn daher § 13 KStG bei Festlegung
der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in Abs. 2 Z. 2 von einer
Steuerfreiheit von "ausländischen Kapitalerträgen" sprach, "die mit
den in Z. 1 genannten vergleichbar sind" dann kann er damit nicht
inländische Zinsen einer GmbH gemeint haben; und zwar auch dann nicht, wenn
diese zu Steuerumgehungszwecken durch eine Malta-Bank an die
österreichische Stiftung gezahlt werden. Nach Auffassung des BM für
Finanzen vermag daher ein bloßes Umlenken inländischer Zinsen durch
ausländische Banken diesen Zinsen noch nicht die Qualifikation einer
Vergleichbarkeit mit endbesteuerten Inlands-Bankzinsen zu vermitteln. Ein
"bloßes Umlenken" in dem hier erwähnten Sinn wird dann vorliegen,
wenn sich die maltesische Bank im wirtschaftlichen Ergebnis für die
Transaktionen ohne unternehmerisches Risiko zur Verfügung gestellt hat.
Hat weiters der
Stifter persönlich bei einer inländischen Banken-AG um ebenfalls rund
500 Mio S einen 5%igen Registered Bond derselben maltesischen Bank erworben,
wobei diese Summe ebenfalls an die vorerwähnte inländische GmbH als
Darlehen weitergeleitet worden ist, werden an sich ähnliche
Überlegungen anzustellen sein (vorausgesetzt, dass es sich bei dem
maltesischen Wertpapier nicht um ein "private-placement-Papier" handelt und
daher schon aus diesem Grund dem Stifter die Wohltat der Endbesteuerung
verlorengeht und die von ihm lukrierten Zinsen der vollen Einkommensteuerpflicht
unterliegen). Liegen die Dinge allerdings so, dass die österreichische Bank
das volle unternehmerische Risiko für die Darlehensgewährung von 500
Mio S an die inländische GmbH trägt und dass ihr das um 500 Mio S vom
Stifter erworbene Wertpapier in banküblicher Art und Weise als Sicherheit
dient, wird daher von der Bank eine Verknüpfung der beiden Transaktionen in
kaufmännisch üblicher Weise hergestellt, dann wird der steuerliche
Vorteil des Stifters (25%ige Endbesteuerung anstelle einer Vollversteuerung, wie
sie bei direkter Darlehensvergabe an seine GmbH eingetreten wäre)
vermutlich noch als Ausfluss der dem österreichischen Steuerrecht
eigentümlichen Gestaltungsfreiheit zu werten sein.
02. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 13 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3402/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2167
- Gültig
- 02.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF