Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2165
Umgehung der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Inlandsbeteiligungen
geltende FassungEAS-AuskunftG 815/1-IV/4/02vom 27.11.2002
Wortlaut laut Findok
Veräußert eine
inländische Kapitalgesellschaft ihre mit 100 zu Buch stehende Beteiligung
an einer inländischen Tochtergesellschaft zum Marktwert von 250, dann
unterliegt der hierbei anfallende Veräußerungsgewinn von 150 der
Körperschaftsbesteuerung.
Wird diese Steuerpflicht durch eine Verkettung von
Rechtsgeschäften umgangen, die für sich selbst betrachtet keinen
anderen ökonomischen Sinn machen, als jenen, die gegenständliche
Körperschaftsteuer einzusparen, dann wird darin ein als Rechtsmissbrauch
einzustufender Rechtsvorgang liegen.
Bringt in diesem Sinn die österreichische
Kapitalgesellschaft die gegenständliche Beteiligung unter Inanspruchnahme
der Vorteile des österreichischen Umgründungssteuergesetzes in ihre
deutsche (operative) Tochtergesellschaft zum Buchwert von 100 ein; nimmt sodann
die deutsche Tochtergesellschaft handelsrechtlich (ohne steuerrechtliche
Auswirkung in Deutschland) eine Aufwertung auf 250 vor und verkauft diese
deutsche Tochtergesellschaft in der Folge diese Beteiligung an den Zielerwerber
in Österreich um 250, wobei der hierbei in Deutschland erzielte
Veräußerungsgewinn von 150 steuerfrei bleibt, und schüttet
schließlich die deutsche Tochtergesellschaft unter Ausnutzung der
Steuerfreiheit nach der EU-Muttertochterrichtlinie 250 an die
österreichische Muttergesellschaft aus, dann ist mit dieser
Umwegkonstruktion "auf dem Papier" in steuerfreier Form jenes wirtschaftliche
Ergebnis erzielt worden, das ohne diesen Umweg die gesetzlich vorgesehene
Körperschaftsteuerbelastung ausgelöst hätte: nämlich eine
Veräußerung einer mit 100 zu Buch stehenden Beteiligung gegen
Erzielung eines Veräußerungserlöses von 250.
Unter solchen Umständen kann die bloß formale
(rechtsmissbräuchlich gewählte) Umwegkonstruktion nicht darüber
hinwegtäuschen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis eine inländische
Beteiligung mit einem Gewinn von 150 veräußert worden ist.
Besteuerungsrelevant ist in Österreich gemäß
§ 21 und
§ 22 BAO nicht die formale Umwegkonstruktion, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt der gewählten Gestaltungsmuster.
Allerdings kann in einem laufenden
Betriebsprüfungsverfahren im EAS-Auskunftsdienst des BM für Finanzen
nicht eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob im konkreten
Einzelfall tatsächlich eine derartige innere Verknüpfung zwischen den
verschiedenen Rechtsgeschäften besteht, dass der Rechtsmissbrauchsvorwurf
zu Recht erhoben wird.
Der Umstand, dass in dem geschilderten Fall
gemäß
§ 20 Abs. 7 Z 1 UmgrStG eine
Nachversteuerungsmöglichkeit für die stillen Reserven von 150 besteht,
wird allerdings dann nicht zum Ausschluss des Rechtsmissbrauchsvorwurfes
führen können, wenn hierdurch ein vom österreichischen
Gesetzgeber für Beteiligungsveräußerungen (also für
Vorgänge, bei denen Bargeld lukriert wird) nicht gewährter
Besteuerungsaufschub von wesentlichem wirtschaftlichen Gewicht erstrebt
wird.
Ein Grund für einen "Methodenwechsel" nach § 10
Abs. 3 KStG 1988 hinsichtlich der aus Deutschland einfließenden
Ausschüttung scheidet im beschriebenen Fallmuster allerdings aus, weil die
deutsche Tochtergesellschaft schwerpunktmäßig operativ tätig
ist.
27. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 7 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 815/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 36884
- Gültig
- 27.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF