Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2178
Nachträgliche Auslandsaufwendungen nach Zuzug
geltende FassungEAS-AuskunftC 32/3-IV/4/02vom 10.12.2002
Wortlaut laut Findok
Die Aussagen der EStR 2000 Rz 19 der
geben eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1963 wieder,
in dem dieser bei einem zugezogenen Dienstnehmer entschieden hat, dass die nach
dem Zuzug zugeflossenen Auslandseinkünfte ungeachtet des Umstandes in
Österreich zu versteuern sind, dass diese Einkünfte aus einer vor der
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ausgeübten
Auslandstätigkeit stammen.
Angesichts der seit 1963 eingetretenen internationalen
Rechtsentwicklung kann sich diese Entscheidung, die das Zuflussprinzip über
das Kausalitätsprinzip stellt, als problematisch erweisen, wenn ihr eine
andere Bedeutung zugemessen wird als jene, dass Doppelnichtbesteuerungen solcher
Nachtragszahlungen vermieden werden sollen (weil nach dem Wegzug der ehemalige
Ansässigkeitsstaat keine Besteuerung an solchen Zahlungen mehr vornimmt,
sei es aus Rechtsgründen oder weil er davon nichts mehr
erfährt).
Mit Übernahme des Erkenntnisses in die EStR 2000 wurde
wohl zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des Gerichtshofes einstweilen
weiterhin angewendet wird. Allerdings kann der Richtlinienaussage nicht eine
derart generalisierende Wirkung zugeschrieben werden, dass sie Rechtswirkungen
über den seinerzeitigen Anwendungsbereich hinaus entfalten sollte und
undifferenziert auch im Bereich des
Ausgabenabzuges anzuwenden ist. Denn
andernfalls würde unsere Steuerrechtsordnung zu dem absurden - und daher
vom Gesetzgeber nicht gewünschten - Ergebnis führen, dass aus den
Steueroasen zuziehende Personen, alle Aufwendungen, die mit ihren unbesteuerten
Steueroaseneinkünften zusammenhängen, mit dem in Österreich
steuerpflichtigen Einkommen saldieren dürfen. Österreich könnte
sich mit einer derartigen Vorgangsweise möglicherweise sogar dem
internationalen Vorwurf der Handhabung einer "unfairen Steuerpraktik" aussetzen,
weil es damit ermöglicht, positive Einkünfte anderer Staaten im Fall
eines Zuzuges nach Österreich durch Gegenverrechnung mit
"Steueroasenausgaben" der Besteuerung zu entziehen.
Ist daher im November 2001 ein Sportler aus Deutschland
nach Österreich zugezogen und drohen im Falle eines Unterliegens in einem
Honorarprozess, der die sportliche Tätigkeit vor dem Zuzug betrifft, hohe
Zahlungen zu Lasten des Sportlers, kürzen sonach diese Aufwendungen die
Höhe der vor dem Zuzug
erwirtschafteten Auslandseinkünfte, dann kann aus dem zitierten
VwGH-Erkenntnis und aus EStR 2000 Rz 19 nicht der Schluss gezogen werden, dass
diese Aufwendungen in Österreich abzugsfähig wären.
Die Nichtabzugsfähigkeit betrieblicher
Nachtragsaufwendungen des nach Österreich zugezogenen Sportlers ergibt sich
damit aus dem österreichischen innerstaatlichen Recht, weil Einkünfte,
die vor Begründung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht
erwirtschaftet wurden, grundsätzlich nicht der inländischen
Besteuerung unterliegen. Die Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich aber nicht
aus dem dem Kausalitätsprinzip folgenden Doppelbesteuerungsabkommen mit
Deutschland. Denn wäre nach innerstaatlichem Recht der Ausgabenabzug
zulässig, könnte dieser durch DBA-Recht nicht mehr verwehrt werden.
DBA-Recht kann österreichische Besteuerungsansprüche lediglich
beschränken, nicht aber österreichische Besteuerungsansprüche
(durch Untersagung des Abzuges von im innerstaatlichen Recht zulässigen
Aufwendungen) erhöhen. Wäre daher ein Abzug nachträglich
geleisteter Betriebsausgaben in Österreich nach inländischem Recht
zulässig, könnte dies damit im Verhältnis zum Ausland zu einem
Doppelausgabenabzug führen.
10. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nachträgliche AufwendungenNachtragszahlungenZuzugZuflussprinzipKausalitätsprinzipAusgabenabzugAbzugsfähigkeit von AufwendungenNichtabzugsfähigkeit betrieblicher NachtragsaufwendungenSportler
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 32/3-IV/4/02
- Stammnummer
- 36932
- Gültig
- 10.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF