Findok · EAS-Auskünfte
EAS 787
Ausländische Studiomusiker
geltende FassungEAS-AuskunftM 397/7/1-IV/4/95vom 04.01.1996
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer Musikproduzent mit
ausländischen Studiomusikern (ohne inländischem Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt) Werkverträge ab, auf Grund derer die Musiker
sich verpflichten, im inländischen Tonstudio fremdkomponierte
Musikstücke der internationalen Pop-Musik nachzuspielen, die in der Folge
von dem Musikproduzenten durch Mischung mit Vokalmusik zu einem für
Plattenaufnahmen geeigneten Musikstück aufbereitet werden, dann unterliegen
die hiefür gezahlten Vergütungen der Abzugsbesteuerung
gemäß
§ 98 Z.3 i.V. mit 99 Abs. 1 Z. 1 EStG.
Denn nach den zitierten Gesetzesbestimmungen löst die
Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen inländische Steuerpflicht aus. Der
Charakter einer Unterhaltungsdarbietung geht nicht dadurch verloren, dass im
Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Dass die Darbietung der
Studiomusiker darauf abzielt, zur Unterhaltung des Schallplattenpublikums
beizutragen, wird als unbestritten angesehen.
Es ist einzuräumen, dass der Begriff der
Unterhaltungsdarbietung wohl auch in einem engen Sinn (Darbietung vor einem
anwesenden Publikum) verstanden werden könnte. Eine so enge Interpretation
kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Denn wäre diese
enge Auslegungsvariante richtig, dann müsste (unzulässigerweise) dem
Gesetzgeber unterstellt werden, dass er hiedurch eine sachlich nicht
gerechtfertigte internationale
Doppelnichtbesteuerung verursachen
wollte: Doppelbesteuerungsabkommen, die einer OECD-Empfehlung folgend dem
Artikel 17 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmungen enthalten und das
Befreiungssystem (Art. 23 A des OECD-Musterabkommens) anwenden, würden das
Besteuerungsrecht in Fällen der genannten Art ausschließlich
Österreich zuweisen: Österreich könnte dieses - wollte man den
Begriff der "Unterhaltungsdarbietung" tatsächlich in seinem engen Sinn
verstanden wissen - aber nicht wahrnehmen. Wie bereits in EAS 320 zum Ausdruck
gebracht wurde, wird daher der Anwendungsbereich der Steuerabzugsverpflichtung
nach § 99 EStG stets weit zu verstehen sein.
4.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 23A OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitMusikerinländischer WohnsitzWerkvertragSteuerabzugAbzugssteuerUnterhaltungsdarbietungBefreiungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 397/7/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16635
- Gültig
- 04.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF