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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1845

Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz

geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/4-IV/4/01vom 06.07.2001

Wortlaut laut Findok

  In EAS 1595 wurde aus den dort genannten Gründen die Auffassung vertreten, dass bei einem Wegzug aus Österreich in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung des § 31 EStG ausgelöst wird; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem DBA-Schweiz in einem solchen Fall das inländische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus Veräußerungen von österreichischen Kapitalbeteiligungen noch durch fünf Jahre aufrecht erhalten wird. Denn wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und meinen, dass durch die Maßnahme des Wegzuges im Wegzugsjahr keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5 Jahren eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des fünften Jahres in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil zu diesem Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr getroffen wird und es untersagt ab diesem Zeitpunkt das Abkommen die Besteuerung in Österreich; andererseits ist die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht in der Lage, die im Privatvermögen erzielten Veräußerungsgewinne zu besteuern, sodass diese unbesteuert blieben. Angesichts der Abkommensrechtslage erscheint es aber gerechtfertigt, dass dann, wenn eine tatsächliche Veräußerung der Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Frist nicht auszuschließen ist, wenn sonach ungewiss ist, ob die Wegzugssteuerschuld im Jahr des Wegzuges entstanden ist, im Wegzugsjahr eine bloß vorläufige Veranlagung vorgenommen wird, in die der mit dem Wegzug verbundene Veräußerungsgewinn im Sinn des § 31 EStG nicht einbezogen wird. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichender Ungewissheitsgrad vorliegt, der eine bloß vorläufige Veranlagung rechtfertigt, wird in erster Linie auf die Darstellung des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen sein. Der vorläufige Abgabenbescheid ist zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist tatsächlich eine in Österreich steuerlich erfassbare Veräußerung stattfindet. Andernfalls ist spätestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Einbeziehung der Wegzugssteuerschuld in die Veranlagung des Wegzugsjahres vorzunehmen. 06. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

WegzugsbesteuerungVeräußerung von BeteiligungenDoppelnichtbesteuerungVeräußerungsgewinn

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4282/4-IV/4/01
Stammnummer
2132
Gültig
06.07.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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