Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1845
Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/4-IV/4/01vom 06.07.2001
Wortlaut laut Findok
In EAS 1595 wurde aus den dort genannten Gründen die
Auffassung vertreten, dass bei einem Wegzug aus Österreich in die Schweiz
die Wegzugsbesteuerung des § 31 EStG ausgelöst wird; und zwar
ungeachtet des Umstandes, dass nach dem DBA-Schweiz in einem solchen Fall das
inländische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus Veräußerungen von
österreichischen Kapitalbeteiligungen noch durch fünf Jahre aufrecht
erhalten wird. Denn wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und
meinen, dass durch die Maßnahme des Wegzuges im Wegzugsjahr keine
Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil
der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5
Jahren eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und
innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der
österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es
würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den
der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in
Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des
fünften Jahres in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil zu
diesem Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme"
mehr getroffen wird und es untersagt ab diesem Zeitpunkt das Abkommen die
Besteuerung in Österreich; andererseits ist die Schweiz nach ihrem
innerstaatlichen Recht nicht in der Lage, die im Privatvermögen erzielten
Veräußerungsgewinne zu besteuern, sodass diese unbesteuert
blieben.
Angesichts der Abkommensrechtslage erscheint es aber
gerechtfertigt, dass dann, wenn eine tatsächliche Veräußerung
der Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Frist nicht
auszuschließen ist, wenn sonach ungewiss ist, ob die Wegzugssteuerschuld
im Jahr des Wegzuges entstanden ist, im Wegzugsjahr eine bloß
vorläufige Veranlagung vorgenommen wird, in die der mit dem Wegzug
verbundene Veräußerungsgewinn im Sinn des § 31 EStG nicht
einbezogen wird. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichender Ungewissheitsgrad
vorliegt, der eine bloß vorläufige Veranlagung rechtfertigt, wird in
erster Linie auf die Darstellung des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen
sein. Der vorläufige Abgabenbescheid ist zum endgültigen
Abgabenbescheid zu erklären, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist
tatsächlich eine in Österreich steuerlich erfassbare
Veräußerung stattfindet. Andernfalls ist spätestens nach Ablauf
der Fünfjahresfrist die Einbeziehung der Wegzugssteuerschuld in die
Veranlagung des Wegzugsjahres vorzunehmen.
06. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/4-IV/4/01
- Stammnummer
- 2132
- Gültig
- 06.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF