Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1595
Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftF 420/1-IV/4/00vom 07.02.2000
Wortlaut laut Findok
Findet eine Wohnsitzverlegung aus
Österreich in die Schweiz statt, dann bleibt dies nicht ohne rechtliche
Auswirkungen auf die künftige steuerliche Erfassbarkeit stiller Reserven,
die in Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften während
der Ansässigkeit in Österreich unbesteuert aufgebaut worden sind. Denn
Artikel 13 Abs. 3 des österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens entzieht Österreich im Zeitpunkt des Wegzuges
das Besteuerungsrecht an diesen stillen Reserven und teilt es der Schweiz als
Ansässigkeitsstaat zu.
Es ist damit das Tatbestandserfordernis des zur
Wegzugsbesteuerung Anlaß gebenden "Verlustes des Besteuerungsrechtes der
Republik Österreich" im Sinn des § 31 Abs. 2 EStG erfüllt; wobei
die Maßnahme der Wohnsitzverlegung jene "Maßnahme" i.S. des §
31 Abs. 2 EStG darstellt, die die Steuerschuld zum Entstehen bringt.
Es ist wohl richtig, daß der Verlust des
Besteuerungsrechtes durch Art. 13 Abs. 4 an eine Bedingung geknüpft wird:
sollte die Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug
veräußert werden, dann würde durch den genannten Abs. 4 die
Rechtsfolge des Abs. 3 des Abkommens außer Wirksamkeit gesetzt und das
österreichische Besteuerungsrecht - auf der Abkommensebene -
wiederhergestellt. Auf der innerstaatlichen Rechtsebene wäre dieses
Besteuerungsrecht diesfalls allerdings durch die vorgenommene Wegzugsbesteuerung
in gleicher Weise "konsumiert" wie dies im Fall einer Rückwanderung nach
Österreich und einer danach stattfindenden Veräußerung der
Beteiligung der Fall wäre.
Wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und
meinen, daß durch die Maßnahme des Wegzuges im Jahr 1 keine
Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil
der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt im Jahr 6
eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und
innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der
österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es
würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den
der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in
Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des
Jahres 5 in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil in diesem Jahr vom
Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr getroffen wird und
im Jahr 6 untersagt das Abkommen die Besteuerung in Österreich;
andererseits ist die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht in der
Lage, die im Privatvermögen erzielten Veräußerungsgewinne zu
besteuern, sodaß diese unbesteuert blieben.
07. Februar
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 31 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 420/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2849
- Gültig
- 07.02.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF