Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2305
Zeitliche Zuordnung ausländischer Kapitalerträge im Zuzugsjahr
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/12-IV/4/03vom 30.06.2003
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Steuerausländer seinen
Wohnsitz nach Österreich und tritt er damit in die unbeschränkte
Steuerpflicht in Österreich ein, dann unterliegen alle ab Zuzug
zufließenden Auslandseinkünfte der österreichischen Besteuerung.
Der Zuflusszeitpunkt richtet sich nach § 19 EStG 1988. Zinsen, die zum
Fälligkeitszeitpunkt gutgeschrieben werden, fließen damit in diesem
Zeitpunkt zu. Werden erst nach dem Zuzug Zinsen gutgeschrieben, die auf eine
Kapitalüberlassung vor dem Zuzug entfallen, dann sind sie dennoch insgesamt
der österreichischen Besteuerung zu unterziehen (Hinweis auf EStR 2000 Rz
19 und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis vom 17.05.1963, 0871/62).
Der Umstand, dass die Kapitalertragsteuerabzugspflicht nur
jene Zinsen belastet, die auf Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht
entfallen, vermag das in den EStR 2000 festgeschriebene Prinzip des Vorranges
des Zuflussprinzipes vor dem Kausalitätsprinzip nicht zu
beeinträchtigen.
In Fällen dieser Art bestehen allerdings keine
Bedenken, wenn freiwillig für eine Einbeziehung der aus der
beschränkten Steuerpflicht resultierenden Zinsen in die
Kapitalertragsteuerpflicht optiert wird, um solcherart den - vom Gesetzgeber
nicht gewünschten - Effekt eines Verlustes der Endbesteuerungswirkung
für Zinseneinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu
vermeiden.
30. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/12-IV/4/03
- Stammnummer
- 36303
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF