Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3041
Arbeitskräftegestellung aus Polen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0510-IV/4/2009vom 24.03.2009
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Gesellschaft mit einer polnischen Gesellschaft einen Arbeitsgestellungsvertrag
ab, auf Grund dessen polnische Arbeitskräfte auf österreichischen
Baustellen der österreichischen Gesellschaft eingesetzt werden, so trifft
die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, von den nach Polen
fließenden Arbeitkräftegestellungsvergütungen den 20-prozentigen
Steuerabzug vorzunehmen. Aus dem Zusammenwirken von innerstaatlichem Recht und
zwischenstaatlichem Abkommensrecht folgt, dass diese Steuerabzugsverpflichtung
nur dann beseitigt würde, wenn das polnische
Arbeitskräftegestellungsunternehmen für einen Lohnsteuerabzug in
Österreich optiert (siehe Absatz 30 des Durchführungserlasses zur
DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr. 127/2006).
Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht und werden
daher die in Österreich tätigen polnischen Arbeitskräfte nicht in
Österreich besteuert, hat nach der diesbezüglichen Konzeption des EStG
1988 (siehe § 98 Abs. 1 Z 3 fünfter Teilstrich und § 98 Abs. 1 Z
4 letzter Satz EStG 1988) eine indirekte Besteuerung der Arbeitslöhne durch
Vornahme eines 20-prozentigen Steuerabzuges von den
Arbeitsgestellungsvergütungen zu erfolgen.
Die steuerliche Erfassbarkeit der Löhne der polnischen
Arbeitskräfte wird durch Artikel 15 des österreichisch-polnischen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 12/2005 idgF, auch international
gewährleistet. Die Frage, wie Österreich ein solches international
zugeteiltes Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt (ob durch direkte Besteuerung
der polnischen Arbeitskräfte oder durch indirekte Erfassung im Wege eines
Steuerabzuges der Arbeitsgestellungsvergütungen) wird durch das Abkommen
nicht geregelt und ist daher dem innerstaatlichen Recht überlassen.
Wenn aber der von den Arbeitsgestellungsvergütungen
vorzunehmende 20-prozentige Steuerabzug der steuerlichen Erfassung der darin
wirtschaftlich enthaltenen Arbeitslöhne dient, dann kann diese Besteuerung
nicht dadurch umgangen werden, dass unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 Z
2 EStG 1988 zugelassene Nettoabzugsbesteuerung genau dieses Besteuerungssubstrat
(die vom Gesteller an die Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne) als
abzugsfähig angesehen wird und damit der 20-prozentige Steuerabzug auf den
dem Gesteller verbleibenden Gewinnaufschlag eingeschränkt wird. Hinzu
kommt, dass genau dieser Reststeuerabzug (Steuerabzug von der Gewinnmarge des
Gestellers) von diesem auf Grund von Artikel 7 DBA-Polen von der
österreichischen Finanzverwaltung rückgefordert werden kann. Bei
dieser Sichtweise würde § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in einer Weise
interpretiert, die der gesetzgeberischen Intention zuwiderläuft. Denn
§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 lässt keine mit § 98 EStG 1988 im
Widerspruch stehende Auslegung zu, die den Gesetzesauftrag zur steuerlichen
Erfassung der Arbeitslöhne ausländischer Arbeitskräfte in ihr
Gegenteil verkehrt. Denn wenn weder der ausländische Gesteller für den
Lohnsteuerabzug optiert noch der Gestellungsnehmer die Arbeitslöhne in der
Bemessungsgrundlage für den 20-prozentigen Steuerabzug belässt und
wenn schließlich die verbleibende Restabzugssteuer vom
Arbeitskräftegesteller rückgefordert wird, führt der angestrebte
Weg zur internationalen
Doppelnichtbesteuerung.
Angesichts des Risikos, das für Steuerabzugspflichtige
besteht, wenn sie - ohne Regressmöglichkeit beim
Einkünfteempfänger - zu Unrecht die Bemessungsgrundlage durch
vermeintlich abzugsfähige Aufwendungen kürzen, wurde in EStR 2000 Rz 8006e ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass dieses Risiko vom Abfuhrpflichtigen auf die Finanzverwaltung
verlagert werden kann und zwar dadurch, dass der Einkünfteempfänger
die seiner Auffassung abzugsfähigen Aufwendungen im Veranlagungsweg beim
Finanzamt selbst geltend macht.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 7 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0510-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40085
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF