Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1453
Mitwirkung an einer inländischen Werbefilmproduktion
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/2-IV/4/99vom 10.05.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1
EStG löst die "Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen" inländische
Steuerpflicht aus, die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Diese Steuerpflicht
erfasst nicht nur die an der Darbietung mitwirkenden Künstler, sondern gilt
auch für Mitwirkende, die auf gewerblicher Basis tätig sind (zB
Techniker, Models).
Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten,
dass zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden
internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff "Unterhaltungsdarbietung"
weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer
Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der
Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von
Studiomusikern aus Anlass einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung
an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet.
Der Begriff der "Darbietung" setzt aber doch eine in sich
geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete
Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten,
wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall
ist, verwirklicht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht den Tatbestand
der "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen
Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt
und durch professionelle Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife,
die sie für die Publikumsunterhaltung (im weiten Wortsinn) geeignet
macht.
Daraus folgt, dass Steuerausländer, die an
inländischen Filmdrehaufnahmen mitwirken und die nicht als Arbeitnehmer der
inländischen Produktionsgesellschaft anzusehen sind, nur dann
gemäß
§ 98 in Verbindung mit § 99 EStG der
beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn sie
Einkünfte
als
Künstler,
als
Sportler oder Artist oder
als
kaufmännischer oder technischer Berater
erzielen.
Die auf gewerblicher Basis mitwirkenden ausländischen
Kameraleute, Tontechniker, sonstigen Techniker sowie Models und Mannequins
werden demnach nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich
unterliegen.
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass mit dem
örtlich zuständigen Finanzamt das Einvernehmen über die fehlende
Arbeitnehmereigenschaft herzustellen ist. Hiebei wird auch auf die bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen und vor allem darauf Bedacht zu nehmen sein, wie die
Heimatstaaten der ausländischen Mitwirkenden die vertraglichen Beziehungen
zur inländischen Produktionsgesellschaft werten. Denn wenn im Heimatstaat
die Vergütungen von der Besteuerung freigestellt werden, weil man annimmt,
es habe sich um eine auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübte
unselbständige Arbeit gehandelt, wobei auf österreichischer Seite
aufgrund desselben Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls Steuerfreistellung
gewährt wird, weil Gewerblichkeit der Betätigung angenommen wird, dann
wäre eine solche Vorgangsweise jedenfalls nicht abkommenskonform. Durch
(allenfalls auch nachträgliche) Besteuerungsnachweise im Ausland
könnte das Problem beseitigt oder doch zumindest wesentlich entschärft
werden.
Die vorstehend vertretene Auffassung liegt bereits der
EAS 1101 zugrunde und wird weiterhin aufrechterhalten.
Aber auch die Frage, ob die unter dem Titel "Mannequins"
für einen Werbespot engagierten Personen Künstlereigenschaft besitzen
oder nicht, müsste im Zweifelsfall mit dem zuständigen Finanzamt
geklärt werden, da es sich hiebei um eine Sachverhaltsfrage handelt.
10. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7395
- Gültig
- 10.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF