Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1413
Steuerliche Behandlung einer US-Limited Liability Company
geltende FassungEAS-AuskunftS 13/1-IV/4/99vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob eine amerikanische Limited
Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist, kann im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet
werden.
Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27, 73
sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II 1968, 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II
1992, 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf
ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des
österreichischen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist die
steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem
ausländischen Staat. Daher wurde in EAS
0303 eine ungarische KG als Personengesellschaft eingestuft, obwohl
Ungarn diese Personengesellschaft als Körperschaft besteuert.
In EAS 0504 wurde
zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die USA bei der steuerlichen Behandlung
von Gesellschaftsformen im Grunde - wie Deutschland und Österreich - von
den gesellschaftlichen Strukturen leiten lässt. Von amerikanischer Seite
wurde eine LLC grundsätzlich als "pass through company", sonach als eine
Rechtsform eingestuft, die im Grunde eine Besteuerung auf der Ebene der
Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31.
Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im
Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer
Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC, sondern entsprechend der
Behandlung als Personengesellschaft nach der Ansässigkeit der
Gesellschafter bestimmt wird.
In EAS 0645 wurde
in der an das BMF gerichteten Anfrage bereits von Parteienseite dargelegt, dass
der partnerschaftliche Zusammenschluss bei der Errichtung einer Werbeagentur in
Florida in der Rechtsform einer LLC nach Art einer Personengesellschaft erfolgt
ist.
Würde unter solchen Gegebenheiten auf
österreichischer Seite eine LLC ohne nähere Prüfung als
Körperschaft behandelt werden, könnte dies im Verhältnis zu den
USA zu einer grenzüberschreitenden steuerlichen Konfliktsituation
führen.
Anlässlich der DBA-Revisionsverhandlungen mit
Deutschland wurde zeigte sich, dass auch auf deutscher Seite bisher noch keine
allgemein verbindliche Festlegung über die Vergleichbarkeit der US-LLC mit
deutschen Gesellschaftstypen erfolgt ist; dies vor allem deshalb, weil dieser
Gesellschaftstyp in den verschiedenen US-Bundesstaaten in unterschiedlicher
Ausprägung existiert.
Die Frage, ob eine amerikanische LLC möglicherweise
aber doch mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist,
muss daher derzeit stets einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller
Sachverhaltsgegebenheiten beurteilt werden. Es ist hiefür eine
gutächtlichen Analyse der maßgebenden gesellschaftlichen Strukturen
erforderlich, die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei
Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen wäre. (Hinweis auf EAS
685, EAS 1107).
Nach Auffassung des BM für Finanzen wird bei der
Auslegung und Anwendung der österreichischen Steuerrechtsordnung auf
Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften aber auch darauf Bedacht zu
nehmen sein, ob durch das hiebei angestrebte Interpretationsergebnis
Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; käme
ein derartiges Auslegungsergebnis ohne zwingende Gründe zustande,
würde dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste
daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis, das keine
derartigen Folgen nach sich zieht, weichen (EAS
925).
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 13/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30137
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF