Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3011
Zuzug nach Österreich nach Pensionierung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3265-IV/4/2008vom 18.12.2008
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Angestellter eines deutschen
Großunternehmens nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz aus
Deutschland nach Österreich, so treten für die ihm in der Folge aus
Deutschland zufließenden Pensionsleistungen folgende rechtliche
Gegebenheiten ein:
Die rund 2.500 Euro betragende deutsche
Sozialversicherungsrente der deutschen
Bundesanstalt für Angestellte ist gemäß Artikel 18
Abs. 2 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) von der österreichischen Besteuerung -
unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.
Die rund 34.500 Euro betragende
Betriebsrente unterliegt
demgegenüber gemäß Artikel 18
Abs. 1 DBA-D der ausschließlichen
österreichischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung
freizustellen.
Die rund 32.000 Euro betragende lebenslange
Garantie-Rente einer deutschen
Versicherungs-AG unterliegt gemäß Artikel 18
Abs. 1 DBA-D ebenfalls der
ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Und zwar auch dann,
wenn es sich hierbei um eine "befreiende Lebensversicherung" handelt, mit der
von dem 1968 vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten Wahlrecht Gebrauch
gemacht wurde, der gesetzlichen Verpflichtung zur Alterssicherung nicht bei der
Bundesanstalt für Angestellte, sondern bei einer Versicherungsgesellschaft
nachzukommen. Der sozialversicherungsersetzende Charakter der privaten
Versicherung vermag nicht zu bewirken, dass für die anfallende
Garantie-Rente Art. 18 Abs. 2 DBA-D zur
Anwendung kommt.
Die Garantie-Rente der Versicherungs-AG (die keine
"Pensionskasse" ist) stellt eine "Gegenleistungsrente" dar, die gemäß
§ 29 EStG 1988 ab Übersteigen der "Gegenleistung" als wiederkehrender
Bezug steuerpflichtig wird. Bei Versicherungsrenten ist hierbei jener Betrag als
Gegenleistung anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum
Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der
Ansparphase, siehe Rz 7018 der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien,
EStR
2000 Rz 7018). Ab diesem Zeitpunkt ist die Rentenzahlung voll und nicht
bloß zur Hälfte steuerpflichtig. Denn der Umstand, dass der
Arbeitgeber seinerzeit die Hälfte der Beitragszahlungen übernommen
hat, hat aus österreichischer Sicht in den Beitragsjahren zu einem Zufluss
an den Arbeitnehmer als Lohnbestandteil und in der gedanklichen Folge zu einem
Abfluss als Arbeitnehmerbeitrag zur Altersversicherung geführt; aus
österreichischer Sicht sind daher die vom Arbeitgeber in der Ansparphase
geleisteten Beiträge wie die unmittelbar vom Arbeitnehmer geleisteten
Beiträge in den Gegenleistungswert der Rente einzubeziehen und es ist die
Rente ab Überschreiten des Gegenleistungswertes zur Gänze
steuerpflichtig.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WohnsitzverlegungPensionszahlungenRentenGegenleistungsrentenGarantie-RentenGarantierentenBetriebsrentenAnsparphasewiederkehrende BezügeEinmalzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3265-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38331
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF